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Focus Markenrecht
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Nicht im Ernst: Vertragsstrafe von 13 Euro

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Da hatte sich jemand in einer Wettbewerbssache doch tatsächlich einen Scherz erlaubt: Der Abgemahnte verpflichtete sich zur Unterlassung und zur Zahlung von, jawohl, 13 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
Nicht im Ernst, fand das LG Hamburg (416 O 216/06):
Ohne dass im Einzelnen bestimmt werden müsste, welche Vertragsstrafe angemessen gewesen wäre, ist ein Betrag von 13,00 Euro in jedem Fall viel zu gering, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Dies ist so selbstverständlich, dass sich die Kammer eine nähere Begründung hierzu erspart. Nur soviel: Die Kammer kann sich eigentlich keinen Fall vorstellen, in dem eine derart niedrige Vertragsstrafe zum Wegfall der Wiederholungsgefahr ausreichen könnte. Das Oberlandesgericht Hamburg hat erst jüngst eine Vertragsstrafe von 2.500,00 Euro nicht für ausreichend erachtet, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen (OLG Hamburg, aa0, 3 W 47/06). Ein Vertragsstrafeversprechen von 13,00 Euro ist jedenfalls völlig indiskutabel.
Merke: Keine Mätzchen bei der Vertragsstrafeerklärung! (zie)
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