Niederlage für den Deutschen Fußballbund im Markenstreit mit Handelskette real
Bereits bevor Jogis Jungs in einem hartumkämpften Finale den langersehnten Fußball-Weltmeistertitel in Brasilien einfahren konnten, begann für den größten nationalen Sportverband der Welt ein ganz anderer Kampf außerhalb des grünen Rasens. Seit Mai 2014 liefern sich der Deutsche Fußball Bund und die Handelskette real gegenseitig Scharmützel.
Einstweilige Verfügung des DFB und Löschungsantrag von real
Ausgangspunkt der markenrechtlichen Streitigkeit (wir berichteten) war eine einstweilige Verfügung des Landgerichts München I, welche der DFB gegen real erwirkt hatte. Darin wurde es real verboten, die extra zur Fußball WM ins Sortiment genommenen Fußmatten und Fanshirts mit den eigens designten „Bundesadler“ – Aufdrucken zu vertreiben:
Da die Jubelstürme inzwischen merklich abgeebbt sind und nur noch Hartgesottene die Trikots mit dem vierten Stern tragen dürften, sei an dieser Stelle nochmals an die eingetragenen Marken des DFB, wie sie auch auf den Trikots und anderen Merchandising-Artikeln zu sehen sind erinnert.
real hatte seinerzeit auf die Verfügung mit einem Löschungsantrag gegen die eingetragenen Marken des Widersachers reagiert und zudem Rechtsmittel gegen die Verfügung eingelegt. Nachdem das Landgericht München I die Verfügung mit Urteil noch bestätigt hatte, konnte real gegen den DFB in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München immerhin einen Teilerfolg erzielen. Denn mit Urteil vom 05.02.2015, 6 U 3249/14 hob der 6. Zivilsenat inzwischen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bezüglich des Verbots, die Fußmatten mit dem Adler zu vertreiben, auf.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Anders als das Landgericht sah das Oberlandesgericht zwischen dem real-Logo auf den Fußmatten und den Marken des DFB keine Verwechslungsgefahr. Nach Auffassung des Senats sei zur Bestimmung der Verwechslungsgefahr auf sämtliche Bestandteile der Marken abzustellen, mit der Folge, dass auch die Wortbestandteile der DFB-Marken „Deutscher Fußball-Bund“ zu berücksichtigen seien. Durch das Fehlen dieses Bestandteiles in dem real-Logo sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Daneben äußerte der Senat erhebliche Zweifel daran, ob der DFB seine Marken bezüglich der Warengruppe Fußmatten rechtserhaltend benutzt habe. Das Landgericht sah eine rechtserhaltende Benutzung auch bezüglich Fußmatten gegeben, da zwischen Fußmatten und T-Shirts eine ausreichende Warenähnlichkeit liege, da es sich bei beiden Waren um klassische Merchandising-Artikel handele.
Dies sah das Oberlandesgericht anders. Da aber bereits keine Verwechslungsgefahr vorliege komme es auf diese Frage genauso wenig an, wie auf die Frage, ob der „Bundesadler“ überhaupt als Marke hätte eingetragen werden dürfen (zu dem Problem der Eintragung von Hoheitszeichen als Marke berichteten wir hier).
Hingegen bejahte das Oberlandesgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen dem real-Logo auf den T-Shirts und den DFB-Marken. Hierzu führte der Senat aus:
[…]Die EU-Marke des DFB wird durch die Anordnung des Adlers in der Mitte, umgeben von zwei Kreisen, in denen der Schriftzug “DEUTSCHER FUSSBALL-BUND”, die Adler-Darstellung umschließend, angeordnet ist. Die Adler-Darstellung bei der angegriffenen Kennzeichnung weist zwar hinsichtlich der Flügelform Ähnlichkeit auf, weicht aber hinsichtlich Anzahl und Form der Federn, Ausgestaltung der Fänge und des Kopfes deutliche Unterschiede auf. Die angegriffene Kennzeichnung greift aber ebenfalls in der Anordnung des Schriftzuges “Deutschland Deutschland Deutschland”, innerhalb von zwei Kreisen, der die in der Mitte befindliche Adler-Darstellung umschließt, die Form eines Siegels auf. Unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes, dass der angesprochene Verkehr die sich gegenüberstehenden Kennzeichen nicht nebeneinander sieht und sie daher nicht vergleichen kann, reichen die vorhandenen Unterschiede nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr verneinen zu können. […]
Zentrale Frage bleibt ungeklärt
Zu eben der Frage, ob die Marke so hätte eingetragen werden dürfen, äußerte sich der Senat nur am Rande. Das Landgericht hatte darauf verwiesen, dass es in dem Verletzungsprozess an die Markeneintragung gebunden sei. Der Senat nahm hierbei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien vor. Der Senat vermochte jedoch nicht zu konstatieren, dass die Gemeinschaftsmarke des DFB offensichtlich zu Unrecht eingetragen wurde. Dass der Senat den Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens für offen ansieht, reiche nicht aus. Das Interesse des DFB an einer schnellen Durchsetzung der Markenrechte überwiege daher dem Interesse von real, vor einem Nutzungsverbot aus einer u.U. zu löschenden Marke geschützt zu werden.
Auch wenn das einstweilige Verfügungsverfahren damit ein Ende gefunden hat, bleibt die wesentliche Frage, ob der DFB seine bekannten Marken behalten darf oder nicht noch unbeantwortet. Diese Frage wird derzeit noch in dem Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt geklärt. Wir bleiben in der Sache selbstverständlich am Ball. (th)
(Bild: Bundesadler © Tom-Hanisch – Fotolia)