Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil v. 11.04.2008, Az. 38 O 222/07) hat mit einer kurzen Entscheidung klar gestellt, dass eine Abmahnung auch dann notwendig ist, wenn die Adresse des Schuldners unklar ist oder von diesem sogar “verschleiert” wird. Dies gelte jedenfalls dann, wenn mögliche und zumutbare Nachforschungen zu der richtigen Adresse führen.
Eine Entscheidung, die deutlich macht, dass das Ignorieren der Abmahnlast im Wettbewerbsrecht bittere Folgen haben kann und das Thema “Abmahnung” einmal von einer anderen Seite beleuchtet. Denn – so unangenehm die Abmahnung auch für den Schuldner sein mag – der Gläubiger muss sie aussprechen, wenn er nicht die gesamten Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits tragen will. Hier waren es wohl um die 5.000,00 €. (la) Zum Urteil