Keine feste zeitliche Grenze, in der Regel jedoch 1 Monat
Das Gericht stellt hierbei klar, dass es eine zeitliche Grenze, in der der Verletzte tätig werden muss, nicht gibt. Einige Gerichte ziehen eine solche Grenze nach sechs Wochen ab Kenntnisnahme vom Verstoß, andere wiederum bereits nach einem Monat, so auch das OLG Celle. Generell aber gilt, dass es in jedem einzelnen Fall es auf die konkreten Umstände , insbesondere auf den Grund des Zuwartens ankommt. Wenn der Verletzte nach der Ausbringung einer Abmahnung mit Fristsetzung nach Ablauf dieser Frist mehrere Wochen untätig abwartet bevor er den Verfügungsantrag stellt, kann die Dringlichkeit widerlegt sein. In solchen Fällen, wenn also der Verletzte eine längere Zeit untätig geblieben ist – insebsondere dann, wenn er sich außerhalb der Monatsfrist bewegt – kann der Verfügungsantrag wegen fehlendem Verfügungsgrund zurückgewiesen werden.
Es ist also stets eine zügige Bearbeitung eines Falles im einstweiligen Rechtsschutz geboten – dies ist ja auch gerade Sinn und Zweck des Vorgehens im einstweiligen Verfahren. Wer seinen Anspruch schnell durchgesetzt oder gesichert haben möchte, muss sich auch entsprechend verhalten.
Die im Standardkommentar angegebene Regelfrist von 6 Wochen ist überholt
Interessant ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle insbesondere auch deswegen, weil das OLG in einem der Standardkommentare zum unlauteren Wettbewerb, nämlich in dem von Köhler/Bornkamm in einer entsprechenden Auflistung der in den unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Dringlichkeitsfristen mit einer Frist von sechs Wochen zitiert wird. Spätestens nach der vorliegenden Entscheidung dürfte ein im Oberlandesgerichtsbezirk Celle erst nach sechs Wochen gestellter Verfügungsantrag in der Regel zu spät sein. (pi)
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