Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Händler, der hochwertige Unterhaltungselektronik bewirbt, darauf hinweisen muss, wenn es sich um ein Auslaufmodell handelt (Urteil vom 07.09.2010, Az. I-20 U 171/02, nicht rechtskräftig).
Der Media Markt Velbert unterlag damit dem “Wettbewerbsverein Wirtschaft im Wettbewerb e.V.” mit Sitz in Düsseldorf in einem achtjährigen Rechtsstreit, der über 40.000 € Prozesskosten verschlang, wie der Verband hier berichtet. Wenig überraschend ist der Verband der Ansicht, dass der Media Markt mit der Bewerbung von Auslaufmodellen Kunden systematisch für “dumm verkaufe” und die Kosten für Rechtsstreitigkeiten aufgrund unzulässiger Werbeaktionen bereits im Marketingbudget einplane.
Das OLG hatte sich laut heise resale in der Begründung auch auf § 5a Abs. 2 UWG gestützt, demnach unlauter wirbt, wer den Verbraucher dadurch in die Irre führt, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall wesentlich ist.
Dem Händler wird damit die Pflicht auflegt, sich ständig über Produktneuerungen des Herstellers auf dem Laufenden zu halten, was angesichts der rasanten Entwicklung des Elektronikmarktes nicht einfach sein dürfte. Der nur durchschnittlich infomierte Verbraucher hat den Vorteil, dass er angeblich besonders günstige Sonderangebote gewisser Elektronikdiscounter schneller als Abverkauf überholter Auslaufmodelle enttarnen kann. (ca)