Das OLG führt dazu aus:
“Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die, bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, hatzur Folge, dass gegen den Schuldner im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden kann. Daher erfordere sie es, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann.
Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann.”
im Streitfall hatte der Antragsteller dem Zustellungsexemplar der einstweiligen Verfügung die in Bezug genommene Anlage AST4 nicht beigefügt. Das Gericht war der Ansicht, dass dies an einer wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung nichts ändere, da diese ersichtlich nur zur Illustration des mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkts vorgelegt wurde.
Fazit:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist folgerichtig. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung stellt keine bloße Förmelei dar, sondern soll den Schuldner über das tenorierte Verbot so informieren, dass er in der Lage ist, die Verwirkung des angedrohten Ordnungsgeldes sicher zu vermeiden. Für den Antragsteller ist trotzdem Vorsicht geboten. Denn die Zustellung der Antragsschrift, die das Oberlandesgericht Frankfurt quasi beiläufig als Voraussetzung der Wirksamkeit der Vollziehung anführt, wird nicht von allen Oberlandesgerichten für erforderlich gehalten. Vor dem Hintergrund der Besonderheit im Eilverfahren, dass ein Rechtsbehelf zum BGH in der Regel ausscheidet, divergierenden die Ansichten über die Voraussetzung einer wirksamen Vollziehung in den verschiedenen 24 Oberlandesgerichtsbezirken.
Der Antragsteller tut daher gut daran, vor seiner Vollziehungshandlung die Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts genau zu prüfen und im Zweifel lieber eine Anlage mehr zum Gegenstand der Vollziehung zu machen. Denn nichts ist schlimmer, bei diesen Fragen dem Gutdünken und den örtlichen Gepflogenheiten eines OLG Senats ausgeliefert zu sein und den Fall, obwohl man in der Sache im Recht ist, letztendlich womöglich aufgrund formeller Fehler doch noch zu verlieren. (la)
(Bild: © Norman Radtke – Fotolia.com)
Das OLG führt dazu aus:
“Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die, bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, hatzur Folge, dass gegen den Schuldner im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, gegebenenfalls Ordnungshaft verhängt werden kann. Daher erfordere sie es, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann.
Aus diesem Grund wird eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch zumindest diejenigen Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über den Inhalt und die Reichweite des Verbots geben können. Hierzu gehören in jedem Fall Anlagen, auf die im Verbotstenor verwiesen wird, sowie in der Regel auch die Antragsschrift, die in Ermangelung einer Beschlussbegründung zur Ermittlung des Verbotskerns herangezogen werden kann. Ob darüber hinaus die Zustellung weiterer Anlagen für eine wirksame Vollziehung erforderlich ist, hängt davon ab, ob der Schuldner ihnen weitere Anhaltspunkte über Inhalt und Umfang des ausgesprochenen Verbots entnehmen kann.”
im Streitfall hatte der Antragsteller dem Zustellungsexemplar der einstweiligen Verfügung die in Bezug genommene Anlage AST4 nicht beigefügt. Das Gericht war der Ansicht, dass dies an einer wirksamen Vollziehung der einstweiligen Verfügung nichts ändere, da diese ersichtlich nur zur Illustration des mit der Klagemarke gekennzeichneten Produkts vorgelegt wurde.
Fazit:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist folgerichtig. Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung stellt keine bloße Förmelei dar, sondern soll den Schuldner über das tenorierte Verbot so informieren, dass er in der Lage ist, die Verwirkung des angedrohten Ordnungsgeldes sicher zu vermeiden. Für den Antragsteller ist trotzdem Vorsicht geboten. Denn die Zustellung der Antragsschrift, die das Oberlandesgericht Frankfurt quasi beiläufig als Voraussetzung der Wirksamkeit der Vollziehung anführt, wird nicht von allen Oberlandesgerichten für erforderlich gehalten. Vor dem Hintergrund der Besonderheit im Eilverfahren, dass ein Rechtsbehelf zum BGH in der Regel ausscheidet, divergierenden die Ansichten über die Voraussetzung einer wirksamen Vollziehung in den verschiedenen 24 Oberlandesgerichtsbezirken.
Der Antragsteller tut daher gut daran, vor seiner Vollziehungshandlung die Rechtsprechung des jeweiligen Oberlandesgerichts genau zu prüfen und im Zweifel lieber eine Anlage mehr zum Gegenstand der Vollziehung zu machen. Denn nichts ist schlimmer, bei diesen Fragen dem Gutdünken und den örtlichen Gepflogenheiten eines OLG Senats ausgeliefert zu sein und den Fall, obwohl man in der Sache im Recht ist, letztendlich womöglich aufgrund formeller Fehler doch noch zu verlieren. (la)