Das OLG Hamburg nimmt es mit der Widerrufsfrist sehr genau.
Anfang März hatten wir schon einmal besserwisserisch darauf hingewiesen, dass 4 Wochen kein Monat sind.
Diese Feststellung macht auch das OLG Hamburg (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 26.03.2007, Az. 3 W 58/07), das über eine Beschwerde gegen einen Nichtabhilfebeschluss des LG Hamburg (Beschl. v. 21.02.2007, Az. 312 O 111/07) zu entscheiden hatte.
Das LG Hamburg hatte sich in seinem Beschluss auf den Standpunkt gestellt, die Diskrepanz zwischen 4 Wochen und 1 Monat stelle jedenfalls keinen relevanten Wettbewerbsverstoß dar und wies einen Antrag auf einstweilige Verfügung eines Mitbewerbers zurück.
Das OLG betonte, dass es wenigstens vor dem Hintergrund der Nachahmungsgefahr geboten sei, die falsche Belehrung zu verbieten.
Zudem ist es in der Praxis – jedenfalls bei Anwälten – doch so, dass man sich den Tag des Fristablaufs notiert. Das bedeutet, dass zwar die Differenz zwischen 4 Wochen und 1 Monat, die im „schlimmsten“ Fall 3 Tage betragen kann sich bezogen auf die Länge der Frist als nicht erheblich darstellt. Auswirkungen dürfte die falsche Fristangabe jedoch immer haben, wenn man an dem festgehaltenen Tag des Fristablaufs feststellt, dass die Frist bereits abgelaufen ist. (la) Zum Beschluss