Das Gericht setzt an einem bisher vernachlässigten Punkt an: Während einige Gerichte – wohl um der Abmahnflut Herr zu werden – fast inflationär von der so genannten “Bagatellklausel” des § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Gebrauch machen und bei vergleichbaren Verstößen den Wettbewerb nicht “erheblich” beeinträchtigt sehen, weist das OLG Hamm darauf hin, dass der europäische Gesetzgeber etwa bei Impressumspflichten, die in § 5 TMG geregelt sind, ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich um schwer wiegende Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb handelt:
“Ob die Bagatellklausel greift, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei sind seit dem 12. Dezember 2007 allerdings auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen.[…]Unabhängig von dieser eindeutigen europarechtlichen Vorgabe ist es auch gerade Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Auch im Hinblick darauf liegt auch nach nationalem Recht immer dann schon ein nicht nur unwesentlicher Verstoß vor, wenn solche Pflichtangaben wie hier völlig unterbleiben. Gerade auch die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer verfolgen diesen Zweck in dem Falle, dass Gesellschaften Teledienste anbieten. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber in dem TMG für erforderlich hält, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich ohnehin. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift kann schwerlich eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG sein. Es kommt noch hinzu, dass Verstöße gegen eine solche Verbraucherschutzbestimmung auch generell geeignet sein dürften, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.”
Das Dilemma liegt auf der Hand: Während auf der einen Seite versucht wird, scheinbar belanglose Abmahnungen wegen Kennzeichnungspflichten über die Bagatellklausel einzudämmen, fährt der Gesetzgeber immer mehr Geschütze auf, die solche Abmahnungen erst möglich machen und damit die Kritik an denjenigen Gerichten heraufbeschwören, welche die Gesetze konsequent anwenden. Ausdrücklich verlangt die Richtlinie nach “abschreckenden” Sanktionen (vgl. Punkt 22 der Erwägungsgründe).
Das einzige Instrument, um den wahnsinnigen und fragwürdigen (europa-)rechtlichen Vorgaben zu genügen, ist aber die wettbewerbsrechtliche Kontrolle durch Mitbewerber. Oder es müsste wieder eine weitere Behörde geschaffen werden, die mit Bußgeldern gegen hunderttausende Onlinehändler vorgeht. Angeschmiert bleibt in beiden Fällen der Gewerbetreibende… (zie)