OLG Hamm: Echtheitsgarantie in Internetangeboten ist keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10) hat in einem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO entschieden, dass eine Echtheitsgarantie in Internetangeboten keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei.
Der Senat führt aus:
“Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.”
Das OLG Hamm “überstimmt” damit das Landgericht Bochum, das im Februar 2009 (LG Bochum, Urteil v. 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09) noch entschieden hatte, dass der Verkäufer seinen Kunden mit einer Echtheitsgarantiewahrheitswidrig vortäusche, einen besonderen Vorteil zu bieten.
Der Senat liegt damit auf der Linie des Landgerichts Köln, das bereits im September 2009 (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09), entschied, dass eine Irreführung nicht vorliege. Was von den Entscheidungen zu halten ist, hatten wir zum Kölner Urteil bereits hier dargelegt.
Bei allem rechtlichen Unverständnis für die Entscheidung bedeutet der Beschluss aber natürlich eine gute Nachricht für alle Onlinehändler, da nun wieder Klarheit herrscht. Es darf wieder nach Herzenslust garantiert werden.
Es ist aber auch für den Anwalt unbefriedigend und erschwert die Beratungspraxis, wenn zur gleichen Frage zwei unterschiedliche Entscheidungen in der Welt sind, denn man muss den Mandanten natürlich nach der strengsten Rechtsprechung beraten. Ruhe herrscht auf diesem Sektor aber natürlich nur so lange, bis eines der weiteren 117 deutschen Landgerichte es sich vielleicht anders überlegt. (la)
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Das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschluss v. 20.12..2010, Az. I-4 W 121/10) hat in einem Kostenbeschluss nach § 91a ZPO entschieden, dass eine Echtheitsgarantie in Internetangeboten keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei.
Der Senat führt aus:
“Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.”
Das OLG Hamm “überstimmt” damit das Landgericht Bochum, das im Februar 2009 (LG Bochum, Urteil v. 12.02.2009, Az. I-12 O 12/09) noch entschieden hatte, dass der Verkäufer seinen Kunden mit einer Echtheitsgarantiewahrheitswidrig vortäusche, einen besonderen Vorteil zu bieten.
Der Senat liegt damit auf der Linie des Landgerichts Köln, das bereits im September 2009 (LG Köln, Urteil v. 15.09.2009, Az. 33 O 126/09), entschied, dass eine Irreführung nicht vorliege. Was von den Entscheidungen zu halten ist, hatten wir zum Kölner Urteil bereits hier dargelegt.
Bei allem rechtlichen Unverständnis für die Entscheidung bedeutet der Beschluss aber natürlich eine gute Nachricht für alle Onlinehändler, da nun wieder Klarheit herrscht. Es darf wieder nach Herzenslust garantiert werden.
Es ist aber auch für den Anwalt unbefriedigend und erschwert die Beratungspraxis, wenn zur gleichen Frage zwei unterschiedliche Entscheidungen in der Welt sind, denn man muss den Mandanten natürlich nach der strengsten Rechtsprechung beraten. Ruhe herrscht auf diesem Sektor aber natürlich nur so lange, bis eines der weiteren 117 deutschen Landgerichte es sich vielleicht anders überlegt. (la)
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