Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 19.06.2008 (OLG Hamm, Urteil v. 19.06.2008, Az. 4 U 63/08) entschieden, dass die Führung der Internetdomain “anwaltskanzlei-xxx.de” (xxx = Ortsname E.) nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG ist. Geklagt hatte eine Anwaltskanzlei in E. gegen eine ebenfalls in E. ansässige Kanzlei. Eine Irreführung in Form einer Spitzenstellungswerbung liege nicht vor, da hierdurch nicht suggeriert werde, dass dieser Kanzlei eine Spitzenstellung unter den in E. ansässigen Rechtsanwälten zukomme.
Zunächst sei der Umstand, dass die fragliche Domain nur einmal vergeben werden kann und dies selbst vor dem Hintergrund, dass die Bezeichnungen für eine Rechtsanwaltskanzlei naturgemäß beschränkt sei, unbeachtlich und führe nicht zu einer irreführenden Bewertung. So hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Domain-Entscheidung “rechtsanwälte-notar.de” argumentiert. Der Verkehr wisse, dass es in der Regel mehrere ortsansässige Kanzleien gibt.
Auch die Zielrichtung der Vorteilserlangung durch diese Domainregistrierung kann nicht per se als wettbewerbswidrig gewertet werden. Grundsätzlich gilt bei der Registrierung der Prioritätsgrundsatz gemäß dem Motto “first come first served”. Die Möglichkeit einer Umleitung von potentiellen Mandanten sieht das OLG Hamm jedenfalls in dieser Entscheidung als nicht unlauter an.
Aus der konkret gewählten Begrifflichkeit ergibt sich auch keine Spitzenstellungsbehauptung. Diese setzt zumindest die Verwendung eines bestimmten Artikels voraus oder eines entsprechenden Zusatzes, der eine Hervorhebung des Domainnamens bzw. -inhabers begründet.
Interessant an dieser Entscheidung ist, dass damit die Argumentation aus dem einschneidenden Urteil des OLG Hamm “Tauchschule Dortmund” (OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2003, Az.: 4 U 14/03) wieder aufgegeben wird, wonach bereits die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen eine unlautere Spitzenstellungbehauptung darstelle. (nh) Zum Urteil