Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 04.08.2009 (OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09) klargestellt wie ein Impressum nach § 5 TMG zu gestalten ist. Die konkrete Frage in dem Rechtsstreit war, ob es bei dem Internetauktionshaus F ausreicht, das vollständige Impressum auf der “Mich-Seite” zu platzieren, die von den Angebotsseiten mit einem – doppelten – Link zu erreichen ist.
Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB muss der Unternehmer diese Informationen dem Kunden rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung, klar und verständlich zur Verfügung stellen. Das sah die Klägerin, die wegen einer Abmahnung negative Feststellungsklage erhoben hat, in ihrem Internetangebot als erfüllt an. Sie hatte zum einen in den “rechtlichen Informationen des Verkäufers” Angaben gemacht – die jedoch unvollständig waren – und zum anderen hatte sie auf der “Mich-Seite” die vollständigen Informationen hinterlegt. Diese Mich-Seite ist allerdings nur über zwei Links zu erreichen.
Das OLG Hamm hat nun festgestellt, dass zum einen die Angaben im Impressum klar und verständlich wiedergegeben sein müssen. Schon Schreibfehler, wodurch der Handelsname unrichtig dargestellt ist, können wettbewerbswidrig sein. Denn Sinn und Zweck des Impressums ist die klare Erkennbarkeit des Verkäufers.
Zum anderen entschied das OLG Hamm, dass
“eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information jedenfalls dann nicht mehr genügt, wenn auf den Angebotsseiten tatsächlich auch die erforderlichen Informationen vorhanden sind und dabei unrichtig oder jedenfalls unklar sind“.
Ein solcher Verstoß gegen § 312 c BGB, § 5 TMG stellt auch keine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG dar. Händler sollten somit unbedingt ihr Impressum überprüfen und sicherstellen – auch trotz mancher Stolpersteine und Hürden, die von Internetauktionshäusern gelegt werden -, dass ihr Impressum vollständig, deutlich und schnell erreichbar ist (nh). Zum Urteil