Das Thüringer Oberlandesgericht, auch bekannt als OLG Jena, hat sich in einem Urteil vom 21.04.2010, Az. 2 U 88/10, zu den Anforderungen an den Newsletterversand geäußert.
§ 7 UWG regelt den Versand von Werbung, wozu auch Newsletter gehören. Unerwünschte Werbung zählt als unzumutbare Belästigung und ist verboten. Der Versand eines Newsletters ist jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG erlaubt, wenn die “vorherige ausdrückliche Einwilligung” des Adressaten vorliegt.
Die Rechtsprechung ist überwiegend der Auffassung, dass nur die “Double Opt-In-Methode” geeignet sei, dieses audrückliche Einverständnis einzuholen. Die Email, die an den Kunden geschickt wird, damit er die Newsletter-Bestellung bestätigt, darf ihrerseits keine Werbung enthalten.
Das OLG hatte sich mit einer bereits abgehakten Checkbox bezüglich der Einwilligung auseinanderzusetzen. Ein Verband hatte einen Online-Baumarkt abgemahnt:
“Die entsprechende Einverständniserklärung ist bzw. war nämlich „voreingestellt“, der Kunde musste also den Haken entfernen, wenn er keinen Newsletter erhalten wollte. Änderte er nichts, galt seine Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären.
Dieses Verständnis von der Bedeutung einer „voreingestellten“ Einwilligung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu solchen Klauseln, soweit sie als unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen qualifiziert wurden. Eine vorgegebene Einverständniserklärung benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne von §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie als „opt-out“-Regelung der gesetzlichen Wertung in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG entgegensteht, die ein ausdrückliches vorheriges Einverständnis verlangt (vgl. so auch BGH GRUR 2008, 1010 – payback).”
Dies ist nichts neues und entspricht auch den Anforderungen, die z. B. an eine datenschutzrechtliche Einwilligung gestellt werden. Der Verbraucher muss sich bewusst für die Annahme der Erklärung entscheiden, damit eine wirksame Einwilligung vorliegt.
Fehlt es an einer solchen Einwilligung, kann ausnahmsweise der Newsletterversand erlaubt sein. Nach § 7 Abs. 3 UWG müssen jedoch alle vier Voraussetzungen vorliegen: Bestandskunde, ähnliche Ware (hier: Holzkitt bestellt, im Newsletter Macheten, Laubstaubsauger, Energiesparlampen, Regenbekleidung, Einkochautomaten und mehr beworben), kein Widerspruch und schließlich der Hinweis auf das Widerspruchsrecht.
Die Details der letzten Voraussetzung werden gerne übersehen: Nicht nur muss der Händler klar und deutlich darauf hinweisen, dass der Kunde der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Er muss auch darauf hinweisen, dass für den Widerspruch keine weiteren Kosten als die die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Nachdem das Gericht die anderen drei Voraussetzungen, unter anderem der Warenähnlichkeit, genauer unter die Lupe nimmt, bezieht es zu der letzten Voraussetzung Stellung:
“Bei der Erhebung der E-Mail-Adresse im Rahmen der Eröffnung des Kundenkontos wurde vielmehr lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Einwilligung jederzeit ohne Kosten widerrufen werden könne. Dies genügt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht. Auch innerhalb der Newsletter selbst ist ein solcher Hinweis nicht enthalten, vielmehr findet sich auch dort nur der Hinweis, dass der Newsletter abbestellt werden kann.”
Angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift war Mehr an Begründung nicht erforderlich. (ca)