Was ist die „Autocomplete-Funktion“?
Die „Autocomplete-Funktion“ funktioniert so: Während der Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine „Google“ werden den Nutzern in einem sich öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge in Form von Wortkombinationen angezeigt. Laut Google werden die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge anhand eines Algorithmus ermittelt, der unter anderem die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
Landgericht und Oberlandesgericht Köln hatten die Klage zunächst abgewiesen
Das Oberlandesgericht Köln war mit dem Landgericht Köln zunächst anderer Meinung gewesen und hatte die entsprechende Klage vollständig abgewiesen. Im Mai 2013 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) auf eine Revision, dass die Entscheidung so nicht haltbar sei und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Köln zurück. Wir bereichteten.
Der BGH ist der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe.
Nach diesen Vorgaben hat das Oberlandesgericht Köln der Klage nunmehr teilweise, nämlich in Bezug auf die Kombination des Namens des Klägers und dem ergänzenden Begriff “Scientology” stattgegeben. Da Google für diese Vorschläge jedenfalls als Störer hafte, hätte man dort nach Kenntniserlangung der Rechtsverletzung umgehend tätig werden müssen. Dies war zwar in Bezug auf den Begriff “Betrug” zeitnah geschehen, in Bezug auf “Scientology” hatte sich Google jedoch explizit geweigert. Auch einen Anspruch auf Geldentscheidungsschädigung erkannte das OLG Köln nicht zu. Das Verschulden von Google wiege nicht besonders schwer. Das Unternehmen habe zudem, wenn auch verspätet, den Antrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.
Die Herleitung der Begründung ist bisher nicht ganz klar
Bisher existiert lediglich eine Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Köln, die hier abrufbar ist. Die vollständige Entscheidung mit Gründen soll erst in einigen Tagen abrufbar sein. Diese ist im vorliegenden Fall insbesondere deswegen interessant, da die Entscheidung des BGH unter fachkundigen Juristen
für Verwirrung gesorgt hatte, insbesondere weil der Bundesgerichtshof die Suchvorschläge von Google einerseits als eigene Handlung der Suchmaschine qualifizierte, was grundsätzlich für eine Täterhaftung spricht, andererseits in seinen Ausführungen aber den Eindruck erweckte, daran grundsätzlich lediglich die Maßstäbe der Störerhaftung anlegen zu wollen.
Wir gehen davon aus, dass der BGH an dieser Stelle eventuell missverstanden worden sein könnte und mit den entsprechenden Hinweisen lediglich darauf hinweisen wollte, dass entsprechende Ansprüche nicht von vornherein verneint werden können, da jedenfalls eine Störerhaftung (ggfls. sogar eine Täterhaftung) in Betracht komme und die entsprechende Klärung dem Oberlandesgericht Köln überlassen wollte. (la)
Update: Das Aktuelle Urteil des OLG Köln ist hier abrufbar.