OLG München: Abschluss eines Lizenzvertrags beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr

In einer Entscheidung vom 24.07.2014 bestätigt das Oberlandesgericht München, dass die Gefahr gleichartiger Verletzungshandlungen (sog. Wiederholungsgefahr), die nach einem Rechtsverstoß vermutet und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch des Betroffenen nach sich zieht, (außergerichtlich) regelmäßig nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (OLG München, Urteil v. 24.07.2014, Az. 29 U 1173/14).

Besondere Konstellationen, bei denen aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten jede Wahrscheinlichkeit für eine neue Verletzung ausgeschlossen ist (z.B. bei Ablauf der Schutzdauer des verletzten Schutzrechts) und die daher ebenfalls zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen, können nur ausnahmsweise angenommen werden.

Ein solcher Ausnahmefall kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht darin gesehen werden, dass der Verletzer, der unbefugt fremdes Bildmaterial genutzt hat, in Bezug auf dieses einen Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber abschließt. Denn die Vermutung der Wiederholungsgefahr besteht nicht nur für die identische Verletzungsform (im vorliegenden Fall – das rechtswidrig genutzte und im Nachhinein lizenzierte Bildmaterial), sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen:

 „Im Streitfall ist der Lizenzvertrag, auf den sich die Beklagte beruft, nicht geeignet, jede Wahrscheinlichkeit für eine erneute – d. h. unter die durch die Erstverletzung indizierte Wiederholungsgefahr fallende – Verletzung auszuschließen. Unabhängig davon, dass sich der Lizenzvertrag – entgegen der Auffassung der Beklagten – ausschließlich auf die konkret lizenzierte Fotografie bezieht, die Wiederholungsgefahr indes nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen besteht (vgl. BGH GRUR 2013, 1235 – Restwertbörse II Tz. 18 m. w. N.; vgl. auch BGH GRUR 2014, 706 – Reichweite des Unterlassungsgebots Tz. 12 m. w. N.), steht die zeitliche Begrenzung des Lizenzvertrags auf ein Jahr der Annahme entgegen, dadurch würde die Wiederholungsgefahr dauerhaft ausgeräumt. Hat die Beklagte einmal eine Fotografie der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht, so erlaubt der befristete Lizenzvertrag nicht die Annahme, es sei gänzlich ausgeschlossen, dass sie das nach dessen Ablauf wieder tun werde. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr ist daher zu keinem Zeitpunkt entfallen, so dass sich die Frage nach deren Wiederaufleben im Streitfall nicht stellt.“

(pu)

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