Das OLG München (OLG München, Urteil v. 03.07.2008, Az. 6 U 2559/07) hat die Vorinstanz (LG München, Urteil v. 15.03.2007, Az. 7 O 7061/06) in der Auffassung bestätigt, dass der Handel von “gebrauchten” Softwarelizenz urheberrechtswidrig sei.
Die Beklagte hatte ihren Kunden angeboten, gegen Zahlung eines gewissen Entgelts “gebrauchte” Lizenzen, d.h. Nutzungsberechtigungen für eine Software zu erwerben, die noch von der Internetseite der Klägerin heruntergeladen werden musste. Die Beklagte fühlte sich im Recht, da die Lizenzen ja bereits bezahlt und erteilt worden seien und somit quasi wie jede andere Handelsware auch, beliebig weiterverkauft werden könnten.
Das Landgericht sah dies jedoch anders und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der so genannte Erschöpfungsgrundsatz, der für verkörperte Werkstücke gilt, auf die nicht verkörperte bloße Nutzungsberechtigung nicht, auch nicht analog anwendbar sei.
Das OLG machte es sich mit seiner Begründung noch einfacher und stellte darauf ab, dass die Möglichkeit, die Software bestimmungsgemäß zu nutzen, anders als beim Werkgenuss von Musik oder Bildern eine urheberrechtliche Ermächtigung erfordere, da diese Nutzung nicht urheberrechtsneutral möglich sei. Da diese Ermächtigung seitens der Klägerin nicht erteilt wurde, sei das Angebot der Lizenzen urheberrechtswidrig. (la) Zum Urteil