Es darf angenommen werden, dass die angekündigte “Klagewelle” weiterrollt und demnächst noch mehr Entscheidungen ergehen werden. Im Augenblick scheitern die Porno-Anbieter, die den Jugendschutz zur Begründung ihrer Sperrungsanträge anführen, vor allem an der Eilbedürftigkeit der Sache im einstweiligen Verfügungsverfahren. So auch in Düsseldorf:
“Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie von dem Antragsgegner bzw. den Antragsgegnern erst im September Kenntnis erlangt hat. Im Hinblick auf die Kenntnis der Inhalte der Webseiten hätte sie sich im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch gegen die Zugangsprovider ohne weiteres zu einem früheren Zeitpunkt die Daten der Antragsgegnerin als Zugangsprovider verschaffen können und müssen. Soweit sie dies nicht tat, handelte sie jedenfalls grob fahrlässig.”
Interessanterweise lässt sich das Düsseldorfer Gericht auch ausführlicher darüber aus, dass es sich bei dem Kampf Porno-Anbieter gegen Zugangsdienst nicht um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit handelt, so dass ein Anspruch schon deshalb nicht bestehen kann:
“Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von pornographischer Darbietung andererseits handelt es sich nicht um gleichartige gewerbliche Leistungen. […] Die Antragsgegnerin zu 1. hat auch nicht die Absicht, den Wettbewerb einzelner Seiten zu Lasten anderer zu fördern. Sie weist insbesondere nicht auf einzelne Webseiten hin und macht diese leichter erreichbar als andere Seiten.”
Auch einen Anspruch gegen den Provider als “Störer” sieht man in Düsseldorf nicht. (zie)
Update: Ein neues Urteil des LG Frankfurt (2-03 O 526/07) stimmt ebenfalls mit dieser Ansicht überein.