Diese konnten von den Interessenten vielmehr dadurch in Erfahrung gebracht werden, dass sie unter Angabe ihrer Kontaktinformationen eine entsprechende Anfrage an den Shop-Betreiber starten, der ihnen sodann die Preise ebenfalls auf dem elektronischen Wege mittels Übersendung eines dazugehörigen Links mitteilt.
Eine solche Handhabung erachtete ein Konkurrent des Online-Händlers für wettbewerbswidrig und sprach eine Abmahnung aus. Wie das Landgericht München I nun entschieden hat – zu Recht (LG München I, Urteil v. 31.3.2015, Az. 33 O 15881/14). Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung (PAngV). Diese Norm schreibt Folgendes vor:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).
Das Landgericht qualifizierte das Verhalten des Online-Händlers als „Anbieten“ im Sinne des angeführten Tatbestandes . Ein solches sei nämlich bereits dann anzunehmen, wenn – wie im hiesigen Fall in Gestalt der konkret streitgegenständlichen Darstellung der Möbel auf der Webseite des Online-Händlers – eine gezielte Ansprache des Kunden im Hinblick auf den Erwerb einer Ware vorliege. Infolge der Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung sei der Online-Händler verpflichtet gewesen, direkt (und nicht bloß auf Anfrage) jedenfalls den jeweiligen Gesamtpreis der Ware anzugeben. (pu)
(Bild: © THesIMPLIFY – Fotolia.com)