Der BGH hat das Verfahren gegen Facebook im April 2019 bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt (EuGH, Urteil v. 29.07.2019, Az. C-40/17). Der EuGH hatte zu klären, ob Verbraucherschutzzentralen überhaupt gegen Datenschutzverletzungen vorgehen dürfen.
BGH: Verfahren wegen Datenschutzverstößen ausgesetzt
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbänden verfolgt werden kann.
Der BGH verhandelte bereits am 13. Dezember 2018 über die Frage, ob und unter welchen Umständen Facebook personenbezogene Daten an Betreiber kostenloser Online-Spiele übermitteln darf. Das Gericht musste hierbei eine Entscheidung darüber treffen, ob die Einwilligung der Nutzer überhaupt wirksam ist. Der BGH hat das Verfahren am 11. April 2019 bis zu einer Entscheidung des EuGH zum „Like Button“ in der Rechtssache C-40/17 über das Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 19. Januar 2017 ausgesetzt (OLG, Beschluss v. 19. Januar 2017, Az. I-20 U 40/16 ). Wir berichteten:
In dem Verfahren ging es um eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen Facebook. Gestritten wurde um die Einbindung des Like-Buttons in einem Online-Shop. Der EuGH hatte sich in diesem Verfahren mit derselben Frage auseinanderzusetzen, die auch im Verfahren des BGH entscheidungserheblich ist: Sind Verbraucherverbände bei Datenschutzverstößen überhaupt aktivlegitimiert?
Unklar war, ob § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, aus dem die Verbraucherzentrale NRW seine Aktivlegitimation zum Aussprechen von Abmahnungen herleitet, mit der EU-Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) vereinbar ist. Dazu berichteten wir zuletzt im folgenden Artikel:
EuGH: Klagebefugnis von Verbraucherverbänden
Der EuGH hat in dieser Sache durch Urteil vom 29. Juli 2019 entschieden, dass Verbraucherverbände (neben Datenschutzbehörden und den eigentlich Betroffenen) befugt sind, im Falle von Datenschutzverletzungen gegen den Verletzer vorzugehen. Die nationale Regelung, wonach auch Verbraucherverbände gegen Datenschutzverstöße vorgehen konnten, wurde somit als zulässig angesehen (EuGH, Urteil v. 29.7.2019, Az. C-40/17 – Fashion ID).
Die Frage der Aktivlegitimation von Verbänden, die das OLG Düsseldorf 2017 dem EuGH vorgelegt hat, bezog sich auf die damals geltende Datenschutz-Richtlinie. Inzwischen gilt in der EU die Datenschutz-Grundverordnung. Für den Fall vor dem BGH ist auch die neue Rechtslage relevant. Mit der Geltung der DSGVO ist diese Frage nun ausdrücklich geklärt. Art. 80 Abs. 2 DSGVO sieht vor, dass Verbraucherverbände im Falle von Datenschutzverstößen gegen die Verletzer vorgehen können. Nun geht es beim BGH weiter.
Der BGH verhandelt am 6.2.2020
Der BGH wird nach dem nun eindeutigen Urteil des EuGH das Verfahren in vorbenannter Sache wieder aufnehmen. Der Verhandlungstermin ist für den 06.02.2020 vorgesehen. Nach Auffassung von Facebook entspricht die beanstandete Einwilligung in dem “App-Zentrum” jedoch inzwischen allen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Jedenfalls dürfte das zu erwartende Urteil weitgehende Folgen für die Abmahnpraxis wegen DSGVO-Verstößen im digitalen Kontext haben.