Dresden muss AfD-kritischen Facebook-Beitrag löschen
In einem Interview mit der “Sächsischen Zeitung” hatte Oberbürgermeister Dirk Hilbert (FDP) die AfD als „schädliches Element für Dresden” bezeichnet. Anschließend hatte er einen Link zum Interview mit einer entsprechend lautenden Überschrift auf seinem offiziellen Account bei Facebook veröffentlicht.
Das Verwaltungsgericht Dresden sah darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot des Stadtoberhauptes. Die Stadt müsse den strittigen Beitrag löschen (Pressemitteilung des VG Dresden v. 11.10.2019, Az. 7L751/19).
Die AfD wandte sich gegen die Verlinkung des Artikels
Die AfD-Partei hatte sich gegen die Verlinkung eines Artikels der Sächsischen Zeitung aus dem August 2019 auf der von der Stadt Dresden betriebenen Facebook-Seite des Oberbürgermeisters gewandt. Der Beitrag gab ein “Sommer-Interview” mit dem Oberbürgermeister wieder und trug die besagte Überschrift.
Die AfD verlangte, dass die Bezeichnung und die Verlinkung entfernt werden. Sie begründete ihr Begehren damit, dass der Oberbürgermeister mit dem Facebook-Post gegen das Neutralitätsgebot verstoßen habe.
Chancengleichheit und politische Neutralität
Das Gericht hat dem Antrag der Partei auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes teilweise stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, das Grundgesetz räume den politischen Parteien das Recht ein, am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes gleichberechtigt teilzunehmen (sog. Chancengleichheit – Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 GG). Dieses Recht macht es zugleich erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren:
„Dieses werde verletzt, wenn Staatsorgane als solche parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf die politische Willensbildung des Volkes einwirkten.”
Neutralitätsgebot gelte auch auf kommunaler Ebene
Das Neutralitätsgebot gelte auch für Amtsträger auf kommunaler Ebene. Es sei verletzt, wenn diese im politischen Meinungskampf Möglichkeiten nützten, die ihnen aufgrund ihres Amtes zur Verfügung stünden. So verhalte es sich hier.
Der Beitrag sei auf der amtlichen Seite des Oberbürgermeisters veröffentlicht worden. Das Vorwort weise zwar auf ein Interview hin und der Beitrag beinhalte einen Link auf den Onlineauftritt der Zeitung. Jedoch sei der Artikel nicht freigeschaltet und könne nur von Abonnenten gelesen werden. Deshalb könne nur das Zitat und nicht das vollständige Interview als Kontext der kritischen Äußerung herangezogen werden. Damit sei der Satz “Die AfD ist ein schädliches Element für Dresden” als hoheitlicher Eingriff in den politischen Meinungskampf zulasten der AfD anzusehen.
Keine Wiederholungsgefahr
Einen weiteren Antrag der AfD auf Verpflichtung der Stadt, eine erneute Veröffentlichung des Beitrags unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen, lehnte das Gericht ab. Die Stadt habe mehrfach erklärt, den Beitrag nicht erneut zu teilen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr liegen daher nicht vor.
Das BVerfG zur staatlichen Neutralität
Grundsätzlich stehen das parteipolitische Neutralitätsgebot des Staates und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb einer kritischen Thematisierung solcher Positionen von Parteien in der politischen Willensbildung nicht entgegen.
Zu beachten ist jedoch stets, dass sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin und nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen muss (BVerfG, Urteil v. 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/1). Es ist daher den Staatsorganen trotz der Wirkungen ihrer Regierungsarbeit auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers verwehrt, in ihrer amtlichen Funktion über diese notwendigen Wirkungen hinaus auf die Willensbildung des Volkes einzuwirken.
Sie dürfen sich in ihrer amtlichen Funktion weder mit politischen Parteien identifizieren, noch politische Parteien bekämpfen. Die Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich im Wahlkampf neutral zu verhalten.