Prominente müssen Pop-Art-Porträts nicht dulden

In einer aktuellen Pressemitteilung berichtet das Oberlandesgericht Düsseldorf über eine Entscheidung vom 23.07.2013, mit der es dem Anspruch eines berühmten Golfspielers auf Unterlassung der Verbreitung und Zurschaustellung seiner im Pop-Art-Stil verfremdeten Porträts stattgegeben hat (Urteil vom 23.07.2013 – I-20 U 190/12).

Der Beklagte hatte die streitbefangenen Bilder über seine Homepage und eine Internetauktionsplattform zum Verkauf angeboten. Im Verfahren berief er sich auf §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 KUG und trug vor, die Verbreitung der Porträts diene einem höheren Interesse der Kunst und befriedige zudem das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Die grundsätzlich erforderliche Einwilligung des Betroffenen in die Nutzung seines Bildnisses sei daher entbehrlich gewesen.

Das OLG Düsseldorf war jedoch anderer Meinung und vermochte weder den einen noch den anderen Ausnahmetatbestand zu erkennen:

„Der Informationsgehalt des hier in Rede stehenden Bildnisses beschränkt sich auf das Aussehen des Klägers mit einer Kappe; zwar wird ein Zusammenhang mit seinen sportlichen Erfolgen hergestellt, diese Information wird jedoch nicht durch das Bild untermauert. Gegenüber diesem sehr eingeschränkten Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt das Recht des Klägers. Grundsätzlich ist es auch prominenten Persönlichkeiten frei gestellt, ob und in welcher Weise sie Dritten die kommerzielle Verwertung ihres Bildes gestatten […]. Um eine derartige kommerzielle Verwendung handelt es sich aber hier, denn der Beklagte macht sich die Bekanntheit des Klägers zunutze, um seine Bilder abzusetzen. Dies wird zum einen schon an der Bewerbung deutlich, die nicht den Künstler und sein Produkt, sondern den Namen des Klägers und den von ihm betriebenen Sport hervorhebt. […] Die Bildnisse stellen sich auch in ihrer werblichen Anpreisung wie Fanartikel dar.“

Auch stehe die Verbreitung und Zurschaustellung der durch den Beklagten angefertigten Porträts nicht in einem höheren Interesse der Kunst. Diese würden vielmehr bereits keine Kunst darstellen:

„Zwar setzt dies nicht Werkqualität voraus […], gleichwohl ist die Kunst aber vom nicht künstlerischen Bereich abzugrenzen. […] Im Ansatz folgt aus der Eigengesetzlichkeit der Kunst die Autonomie des Künstlers, der damit selbst darüber bestimmt, was er zum Kunstwerk erhebt. Dabei besteht das Wesen der künstlerischen Betätigung in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen oder Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden. Dabei wird es in der Regel ein gewisser Anhaltspunkt sein, wenn bei formaler, typologischer Betrachtung die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malerei, Dichtung) möglich ist, weil dann aufgrund der Komplexität und Assoziationsvielfalt ein weiter Deutungsspielraum eröffnet wird, der eine fortgesetzte und unterschiedliche Interpretation zulässt. Dass neben dem künstlerischen auch wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, mag unschädlich sein […], weil die Regelung ansonsten leerlaufen würde. Das gilt aber nur, wenn diese Interessen gegenüber dem künstlerischen Zweck untergeordnet sind.“

Unter Heranziehung dieser Grundsätze stellte das Gericht fest, dass die streitgegenständlichen Bilder keinen über das rein handwerkliche Können hinausgehenden vorzuweisen haben. Die Verfremdung des Bildnisses des Klägers gehe nicht über das hinaus, was als bloßer Stil – der Pop-Art nämlich – bekannt sei. Auch im Übrigen lasse sich ein künstlerischer Gehalt der fraglichen Bilder nicht ermitteln. Denn bei diesen stehe nicht die Verarbeitung bestimmter Einsichten, sondern der dekorative Charakter im Vordergrund. Auch insoweit überwiege demnach das Persönlichkeitsrecht des Klägers. (pu)

(Bild: shutterstock – Icons Jewelry)

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