Der Antrag sollte verhindern, dass Herr Lieberberg den Namen “Rock am Ring” nach seinem Weggang aus der Eifel im kommenden Jahr mit an einen neuen Festivalstandort nimmt. Dies hat er nämlich im genannten Interview wie folgt angekündigt:
„Rock am Ring” ist eine Vision, die ich vor 30 Jahren hatte. Eine Idee, die ich verwirklicht habe – auf dem Nürburgring und ohne Hilfestellung Dritter. Wir haben die Marke erfunden, wir haben ihr zu einem Kultcharakter verholfen, und die Marke bleibt bestehen. Sie ist überhaupt nicht an den Nürburgring gebunden.
[…] Wir haben im Moment sechs verschiedene Optionen. Bis Ende Juni, Mitte Juli sollten wir eine Richtungsentscheidung haben, wie und wo es mit “Rock am Ring” weitergeht.“
Nach diesen Äußerungen leitete der frühere Geschäftspartner Lieberbergs, die Nürburgring GmbH i.E., ein Eilschutzverfahren vor dem Landgericht Koblenz ein, und hatte damit weitgehend Erfolg. Laut einer aktuellen Pressemitteilung untersagte das Landgericht Marek Lieberberg und seiner Konzertagentur einstweilen, ein Konzertfestival unter dem Titel „Rock am Ring“ ohne vorherige Zustimmung der Nürburgring GmbH i.E. anzukündigen, zu bewerben oder zu veranstalten (LG Koblenz, Urteil v. 30.06.2014, Az. 2 HKO 32/14).
Zwar sei die Wortfolge „Rock am Ring“ seit dem Jahr 1993 für die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG als Marke eingetragen und damit geschützt. Diese Kennzeichnung stelle jedoch gleichzeitig einen schutzfähigen Werktitel, also eine gleich einer Marke geschützte Bezeichnung für ein geistiges Produkt (hier: Für das Konzept einer Serie von Musikfestivals) dar. Der Werktitel „Rock am Ring“ genieße rechtlichen Schutz schon länger als die eingetragene Marke, nämlich seit 1986, spätestens aber seit 1991, und setze sich damit gegenüber der Marke durch (vgl. hier zu einer prioritätsälteren Geschäftsbezeichnung).
Inhaber des streitigen Werktitels sei eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Nürburgring GmbH i. E. und der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG. So sei die Nürburgring GmbH von Anfang an Mitveranstalterin des Festivals gewesen, im allseitigen Einvernehmen stets als solche nach außen hin aufgetreten und in der Öffentlichkeit auch so wahrgenommen worden. Dass allein Herr Lieberberg mit seiner Konzertagentur für die musikalisch-künstlerische Ausrichtung des Festivals verantwortlich gewesen sei und sich faktisch darum gekümmert habe, müsse bei der rechtlichen Beurteilung der Inhaberschaft am Werktitel hinter diese Umstände zurücktreten.
Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, stehe demzufolge der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co KG und ihrem Geschäftsführer nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i.E. zu, so dass keine Seite ohne Zustimmung der anderen anderswo ein Festival mit diesem Namen veranstalten dürfe. (pu)