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Focus Markenrecht
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Rolex reloaded: eBay bleibt Mitstörer bei Markenverletzungen

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Auf eine Privilegierung für Host-Provider nach dem neuen Telemediengesetz (TMG) kann sich eBay nicht berufen, wenn über die Plattform Markenverletzungen begangen werden. Vielmehr haftet eBay als Mitstörer bei Markenverletzungen auf Unterlassung. Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden (Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04). Damit wurde die vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.2.2004 – I-20 U 2004/02) in der Vorinstanz angenommene Haftungsprivilegierung von eBay wieder kassiert. Wieder einmal war Rolex durch die Instanzen geritten, weil eBay die Verantwortung für den Vetrtrieb gefälschter Ware als Unterlassungsschuldner ablehnte. Dazu der BGH:

“Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.”

 

Das dürfte eBay außerordentlich schwer fallen. Immerhin: Klagen von Mitgliedern braucht eBay nicht zu fürchten, da diese auf immer und ewig von der Plattform fliegen würden. Für die Ansprüche der Markeninhaber ist die Tür nun aber weit offen. Das OLG muss nun erneut Prüfen, ob eine Markenverletzung vorlag. (zie)

Quelle: PM des BGH vom 19.04. 2007
siehe hierzu auch OLG München, Urteil v. 11.01.2006

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