“Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt. Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.”
Das dürfte eBay außerordentlich schwer fallen. Immerhin: Klagen von Mitgliedern braucht eBay nicht zu fürchten, da diese auf immer und ewig von der Plattform fliegen würden. Für die Ansprüche der Markeninhaber ist die Tür nun aber weit offen. Das OLG muss nun erneut Prüfen, ob eine Markenverletzung vorlag. (zie)
Quelle: PM des BGH vom 19.04. 2007
siehe hierzu auch OLG München, Urteil v. 11.01.2006