Schlag gegen kino.to – Für Filesharer wird es eng

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Wie die neusten Vorkommnisse um den Schlag der Dresdner Staatsanwaltschaft zeigen, ist das illegale Anbieten von Filmen im Internet nicht auf die leichte Schulter zu nehmen.

13 Mitglieder und Betreiber der Internetseite Kino.to sollen laut Spiegel verhaftet worden sein.

Auf der oben genannten Seite prangt nun der folgende Hinweis:

Dem ist nichts hinzuzufügen! (cs)

Doch. Nachtrag:

Aufgrund zahlreicher Anfragen von interessierten/verunsicherten Internetnutzern weisen wir darauf hin, dass der letzte Satz des oben ersichtlichen Hinweises nicht abwegig ist.

Anders als zum Beispiel im lawblog behauptet, wird auch beim so genannten Streaming zumindest temporär eine Kopie auf dem Computer des Nutzers gespeichert, so dass eine Urheberrechtsverletzung bzw. eine Strafbarkeit durchaus in Betracht kommt. Es ist jedenfalls umstritten bzw. höchstrichterlich ungeklärt, ob die in Betracht kommende Schrankenbestimmung des § 44a  Urheberrechtsgesetz, die eine Urheberrechtsverletzung und damit auch eine Strafbarkeit beseitigen würde, Anwendung findet.

Beim Kollegen RA Härtel findet sich eine schöne Darstellung der Problematik. Vielleicht dient der Fall kino.to nun dazu, diese Fragen nun einmal richterlich klären zu lassen. (la)

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