Wer hat noch nicht, wer will nochmal?
Neben der bloßen Beratungsleistung in Bezug auf die Gestaltung von Internetseiten, bieten zahlreiche Anbieter eine Art Schutzpaket mit unterschiedlichen Ausgestaltungen an.
Damit sollen die Kunden nicht nur mit rechtssicheren Texten und Gestaltungen versorgt, sondern auch mit der Garantie ausgestattet werden, dass sie für den Fall dass sie wider Erwarten abgemahnt werden, keine oder nur geringe Kosten zu tragen haben.
Ein Rechtsanwaltskollege trieb das Geschäftsmodell dann doch ein wenig zu weit. Er warb auf seiner Internetseite unter anderem mit den folgenden Hinweisen:
- „Ist Ihr Webshop abmahnsicher?” „Schutzbrief = Wir übernehmen den Rechtsstreit bis zur ersten Instanz durch unsere Rechtsanwälte. Für Sie entstehen keine Kosten für den eigenen Rechtsanwalt”.
- „Rechtsschutz”, „Ab 9,90 Euro*/Monat”. „Grundpreis zzgl. MwSt pro Monat im Jahresabonnement, die Details entnehmen Sie bitte unseren AGB”.
- „Für einen monatlichen Betrag von 10,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vertreten wir Sie außergerichtlich und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens in I. Instanz, ohne weitere Gebühren Ihnen gegenüber zu erheben.”
- „(3) … Der beauftragte Rechtsanwalt wird für die außergerichtliche Vertretung und für die Vertretung im Klageverfahren bzw. im einstweiligen Verfügungsverfahren gegenüber dem Auftraggeber keine Vergütungsansprüche geltend machen. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für die Teilnahme an einem auswärtigen Besprechungstermin oder Gerichtstermin (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bleiben hiervon unberührt. (4) … Ist die Vereinbarung von einer Partei durch Kündigung beendet worden, können von dem Auftraggeber im Falle einer Abmahnung keinerlei Ansprüche gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf Vertretung, Gebührenverzicht oder -reduzierung geltend gemacht werden.”
- „Welchen Vorteil habe ich durch die Einbindung des Goldsiegels vom Premiumpaket in meine AGB?” „Abmahner, die in Ihrem Angebot die Verlinkung xxx-AGB erkennen, wissen, dass wir Sie bis zur ersten Instanz vertreten und Sie keinen Kostenaufwand für Ihre Rechtsvertretung erbringen müssen. Dieses ist nicht im Sinne der Massenabmahner, da hierdurch nur unnötige Kosten für diese entstehen.”
- „Haben Sie schon Massenabmahner erfolgreich entlarvt? Und was ist passiert?” „Ja, wir sind bereits erfolgreich gegen Massenabmahner vorgegangen und haben bewirkt, dass Anwaltskanzleien (Massenabmahner) den Geschädigten (Abmahnopfer) sämtliche Kosten und Gebühren zurück erstatten mussten!”
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil v. 29.3.2012, Az. I-4 U 167/11,nicht rechtskräftig) hat diese Werbung verboten.
Anwaltliche Gebühren dürfen nicht unterschritten werden
Gestützt wurde das Verbot im Kern darauf, dass Das Angebot die für Anwälte gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren unterschreite. Selbst mit Hinblick auf die grundsätzlich frei verhandelbare außergerichtliche Vergütung führt das Gericht aus:
“Die Ausnahmefälle des § RVG § 4 Abs. RVG § 4 Absatz 1 RVG sind auf außergerichtliche Verfahren beschränkt, sodass die vom Bekl. verwendete Klausel davon zwar noch profitieren könnte. Doch sieht § RVG § 4 Abs. RVG § 4 Absatz 1 Satz 2 RVG vor, dass auch bei außergerichtlichen Verfahren die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Ob dies der Fall ist, könnte nur beurteilt werden, wenn eine Mindestlaufzeit oder ein Mindesthonorar wenigstens kalkulierbar wären”
“Rechtsschutz” suggeriert Versicherungsleistungen
In Bezug auf die Werbung damit, dass dem Kunden “Rechtsschutz” gewährt werde missfiel dem Oberlandesgericht, dass diese Werbung dem Verkehr suggerieren könnte, es würden Versicherungsleistungen angeboten, obwohl lediglich ein herkömmlicher Anwaltsvertrag geschlossen wird.
Behauptungen schlicht unwahr
Die Behauptung unter Ziffer 6, dass der Kollege bereits erfolgreich gegen Massenabmahnungen vorgegangen und bewirkt habe, dass die Anwaltskanzlei den Geschädigten sämtliche Kosten und Gebühren zurückerstatten mussten, war demgegenüber offenbar schlicht gelogen. Der Beklagte konnte nur einen Fall nennen, in dem zudem unklar blieb, ob ein abmahnender Konkurrent oder die in Anspruch genommene Kanzlei selbst ersatzpflichtig wurde. (la)
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