Die Kollegen von Dr. Damm & Partner weisen aktuell auf eine Entscheidung des Landgerichts München I hin (LG München I, Urteil vom 06.09.2011, Az. 33 O 10509/11) , wonach einer Privatperson gerichtlich verboten werden musste, sich fälschlicherweise als “Rechtsanwalt” zu bezeichnen.
Der Antragsgegner bezeichnete sich in einem Schreiben als Rechtsanwalt, obwohl dies nicht zutraf. Dies gelangte offenbar einem “echten” Rechtsanwalt zur Kenntnis, der dann eine einstweilige Verbotsverfügung vor dem Landgericht München I erwirkte.
Trotz des recht eindeutigen Sachverhalts legte der Antragsgegner dagegen Widerspruch ein.
Er trug unter anderem vor, dass es zwar “nicht in Ordnung” gewesen sei, sich unbefugterweise als Rechtsanwalt zu bezeichnen. Dies sei aber im konkreten Fall deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil er sich damit ausschließlich an den Antragsgegnervertreter gewandt habe. Außerdem stelle sein Verhalten schon deshalb keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht dar, da er nie gegenüber Dritten oder Rechtssuchenden unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt aufgetreten sei.
Dieser Auffassung erteilte das Landgericht München I eine klare Absage:
“Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132 a StGB (vgl. dazu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdnr. 5.145 und 5.149).”
Auch wenn es natürlich ärgerlich ist, wenn sich jemand unbefugterweise als Rechtsanwalt bezeichnet, ohne die zahlreichen Entbehrungen und Demütigungen eines Jurastudiums “durchlitten” zu haben, stimmt es andererseits wiederum versöhnlich, dass es offenbar Leute gibt, die sogar eine Strafverfolgung in Kauf nehmen, um sich mit den “Federn” unseres Berufsstandes zu schmücken.
So schlecht kann unser Ruf nicht sein. (la)
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