Das hatte sich die Firma ja fein ausgedacht!
Sie selbst bzw. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mussten aufgrund einer entsprechenden Erklärung bestimmte despektierliche Äußerungen zu einem Produkt unterlassen (unter anderem Aussagen dahingehend, es sei nicht in Deutschland hergestellt – „Fake in Germany“), forderte danach aber Andere auf, an ihrer statt entsprechende Postings in Sozialen Medien wie YouTube oder Instagram vorzunehmen.
Diese Ermunterung der Firmen-Follower wertete das LG Trier nun jedoch ebenfalls als Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung (LG Trier, Beschluss v. 29.7.2021, Az.: 7 HK O 9/21).
Nach der Kerntheorie liegt ein Verstoß vor
Entscheidend ist hierbei die Kerntheorie, nach der nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform einen Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungsverpflichtung darstellt, sondern auch leicht abgewandelte Formen, die mit dem „Original“ eines gemeinsam haben: Es sind in ihrem Kern gleichartige Handlungen, die geeignet sind, die gerügte Verletzung herbeizuführen. Im vorliegenden Fall, so die Trierer Richter, sei es unerheblich, ob das wettbewerbswidrige Video von der Firma selbst oder aber – nicht nur mit ihrer Duldung, sondern nach expliziter Anregung und mit nachträglichem Gutheißen – von Dritten im Internet geteilt und damit dem Verkehr zugänglich gemacht wird.
Wenn Danken zum Verhängnis wird
In der Tat hatte die Firma nicht allein das Teilen des Videos angeregt, sondern sich dessen Inhalt auch durch bestätigende Kommentare („Dank Dir“) zu eigen gemacht, statt es im Einklang mit der Unterlassungsverpflichtung zu löschen oder löschen zu lassen. Damit müsse die ganze Story so gewertet werden, als stamme sie eigentlich und ursprünglich von ihr, der Firma, meinte das LG Trier in seiner Entscheidung. Der Dank der Mitarbeiterin resp. des Mitarbeiters impliziert also mehr als vage Zustimmung, er zeigt Identifikation mit dem Geäußerten. Und das löst schließlich die Verhängung eines Ordnungsgelds aus, immerhin 1000 Euro – ein, so das Gericht, „empfindliches Übel“, mit dem die Firma „zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots angehalten wird“.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.