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Kampf gegen Fake-Accounts: Facebook darf User-Identität prüfen

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Identitätsprüfung durch Facebook
Photo by Glen Carrie on Unsplash

Ursprünglich war Facebook mal angetreten, eine Kommunikationsmöglichkeit zwischen Familienmitgliedern sowie (echten) Freunden und Bekannten zu schaffen.

Daraus ist längst ein milliardenschweres Geschäft geworden, in dem sich auch einige User-Gruppen unschön hervortun. Mit so genannten Fake-Accounts versuchen sie, die gigantisch große Facebook-Community auf ihr Angebot aufmerksam zu machen, einfach dadurch, dass sich sich massenhaft als mögliche „Freunde“ bewerben.

Bei genauer Hinsicht entpuppen sich diese Möchtegern-„Freunde“  als Verkäufer mehr oder minder dubioser Dienstleistungen.

Identitätsnachweis ist Mitwirkungshandlung

Weil es auf die Stimmung der redlichen Nutzer schlägt und zudem die zahlenden Werbekunden verunsichert, geht Facebook dagegen vor – unter Mithilde der Community, die aufgefordert ist, derartiger Fake-Accounts zu „melden“. Zugleich verlangt Facebook bei der Neuanmeldung eines verdächtigen Accounts einen Indentitätsnachweis. Das darf der Social Media-Riese, wie das LG Frankfurt a.M. entschied (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 3.9.2020, Az. 2-03 O 282/19). Mit der Konsequenz, dass Facebook den Account löschen darf, weigert sich der User entsprechende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen.

Die Sache mit der Anonymität

Dabei wird die Anonymität des Users nicht gefährdet, denn die Identitätsfeststellung kann auch per Bestätigungscode erfolgen. Zudem sei nicht die Führung des Accounts unter Klarnamen gefordert worden, sondern lediglich der Nachweis gegenüber Facebook, dass die betreffende Person Inhaberin dieses Kontos ist, das dann selbst auch unter einem Pseudonym geführt werden darf. Ohnehin sei fraglich, so das LG Frankfurt a.M., ob das Recht auf Anonymität nach § 13 Abs. 6 TMG im Lichte der verbindlichen DSGVO noch gelte. 

Also: Klarer Sieg für Facebook. Und ein Rückschlag für alle Fake-Accounts und ihre Freunde.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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