NetzDG: Facebook und Co halten sich daran

Netzwerkdurchsetzungsgesetz Löschung Hate Speech

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Das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) ist mittlerweile seit einem knappen halben Jahr in Kraft. Die Vorschrift dient dabei primär der Bekämpfung von offenkundig strafbaren Inhalten wie beispielsweise der Volksverhetzung im Internet. In diesem Zusammenhang verpflichtet das Gesetz die Betreiber von Internetpräsenzen, derartigen Content unter bestimmten Voraussetzungen zu entfernen. Medienberichten zufolge fällt die Zahl der Beschwerden über mangelhaft durchgeführte Löschungen von strafbaren Inhalten bis dato deutlich geringer aus als erwartet. 

Bundestag beschließt umstrittenes Gesetz

Das NetzDG wurde nach langer Verhandlungsphase am 30.6.17 beschlossen, und ist seit dem 1.1.18 in Kraft. Die Vorschrift war im Vorfeld durchaus umstritten, da sie nach Ansicht von Kritikern die Meinungsfreiheit einschränke. Primärer Zweck ist dabei die Bekämpfung des “Hate Speech”, also offenkundig strafbaren Inhalten wie rassistischen oder volksverhetzenden Aussagen im Internet. Dem Gesetz nach müssen die Betreiber von Plattformen “offenkundig strafbare Inhalte” innerhalb von 24 Stunden von ihren Seiten entfernen, bei weniger eindeutigen Fällen gilt eine Frist von 7 Tagen. Es drohen saftige Geldstrafen bis zu 50 Millionen Euro. Darin liegt nach Ansicht der Kritiker das Problem: Um den horrenden Summen zu entgehen, könnten vereinzelt auch rechtmäßige Inhalte als Vorsichtsmaßnahme gelöscht werden.

Kaum Beschwerden über mangelhaft oder nicht vorgenommene Löschungen von strafbaren Inhalten

Die Anzahl an Beschwerden über fehlerhaft oder überhaupt nicht durchgeführte Löschungen von “Hate Speech”-Inhalten fällt dabei deutlich geringer aus als zunächst erwartet. So sind bis Ende Mai 2018 beim Bundesamt für Justiz lediglich etwa knapp 400 Meldungen über nicht entfernte, offenkundig strafbare Inhalte eingegangen. Nach Angaben des Bundesamtes sei der Gesetzgeber ursprünglich von etwa 25.000 Beschwerden und 500 Bußgeldverfahren jährlich ausgegangen.

Gegner des Gesetzes sehen diese Zahlen allerdings nicht zwingend als gutes Zeichen. Diese seien “keineswegs ein Indiz für eine gute gesetzliche Regelung oder ein Abnehmen der Problematik”, hieß es von Seiten des Bündnis 90/Die Grünen. “Vielmehr sind die geringen Zahlen eher ein Beleg dafür, dass auch die Nutzerinnen und Nutzer die Meinung teilen, dass eine Bundesbehörde als Schlichtungsstelle ungeeignet ist.”

Nach Ansicht des FDP-Digitalpolitikers Schulz seien die Zahl ein Indiz dafür, dass die Betreiber anstößige Inhalte im Zweifel eher vorschnell löschen um einem Bußgeld zu entgehen.

Alles bleibt anders

Die geringe Anzahl an Beschwerden legt durchaus die Vermutung nahe, dass der Großteil der Plattformbetreiber vorsichtshalber auch legitime Inhalte löscht, um die teils hohen Geldstrafen zu umgehen. Die sehr kurz gehaltenen Fristen zum Entfernen erschweren eine fundierte Abwägung im Lichte der Meinungsfreiheit. Insbesondere bei der Abgrenzung zwischen erlaubter Satire und schlichter Beleidigung betätigen die Betreiber im Zweifelsfalle wahrscheinlich lieber die Löschtaste, auch wenn hierfür objektiv kein Bedarf besteht.

Auf diese Weise schränkt das Gesetz die Meinungsfreiheit zwar ein. Kritiker übersehen jedoch häufig, dass sich die Rechtslage durch das NetzDG nur marginal geändert haben dürfte. Bereits vor dessen Geltung mussten Seitenbetreiber bestimmte Inhalte löschen, wenn sie von deren Rechtswidrigkeit in Kenntnis gesetzt wurden. Taten sie das nicht, hafteten sie selbst. Das immer wieder vorgebrachte Argument, dass mit dem NetzDG die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter Inhalt rechtswidrig ist oder nicht, systemfremd in die Hände der Seitenbetreiber gelegt werde, trifft damit nicht zu.

Vor Geltung des Netzwerkdurchsetzungsgesetz  gab es zwar keine gesetzlich normierten Fristen, innerhalb derer bestimmte Inhalte gelöscht werden mussten. Ob die jeweilige Reaktion des Seitenbetreibers schnell genug war, entschied in diesen Fällen das Gericht.  Diesbezüglich rangieren die Zeiträume ebenfalls von einigen Wochen (Siehe inBezug auf Google zum Beispiel hier: Einstweilige Verfügung des LG München I: Google muss Suchergebnis zu “Betrugsverdacht” löschen) bis zu einigen Tagen, je nach dem, um welche Plattform es geht und wie offensichtlich die Rechtsverletzung ist.

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