Sie wurden geschaffen, um den Wintersport sicherer machen und nicht nur Ski- und Snowboardfahrer sollten sie gut kennen: Die FIS-Regeln des Internationalen Skiverbandes.
Die „10 FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboardfahrer“ der Fédération Internationale de Ski (FIS) gibt es seit 1969. Die Regeln tragen Titel wie „Respekt für andere“, „Überholen“, „Anhalten auf der Piste“ oder „Hilfeleistung“. Eine FIS-Regel besagt, dass auch Zeugen nach einem Unfall verpflichtet sind, Namen und Adresse auszutauschen. Die FIS-Regeln stellen kein Gesetz dar, sondern sind ein Regelwerk, das der Verband FIS aufgesetzt hat.
Rücksichtnahmegebot und Fahren auf Sicht
Seit ihrem Entstehen gab es mehrere Änderungen der FIS-Regeln. So legte zum Beispiel die FIS-Regel Nr. 5 in ihrer alten Fassung von 1969 dem querenden Skifahrer bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber den nachfolgenden Skifahrern auf, die in späteren Fassungen der FIS-Regeln nicht mehr zu finden sind. 2002 wurden Snowboarder ausdrücklich mit in die FIS-Regeln aufgenommen und auch eine Regelung zum sogenannten Carving.
Die FIS-Regeln gelten für alle Skifahrer und Snowboardfahrer weltweit und nicht nur für Mitglieder der FIS. Die FIS-Regeln gelten nicht nur auf gesicherten Pisten und Loipen, sondern auch im freien Skigelände und auch zum Beispiel in Snowparks mit Halfpipes. Entsprechend haben sie große juristische Bedeutung. Zum Teil muss beim Kauf eines Liftpasses das Einverständnis mit der Geltung der FIS-Regeln erklärt werden.
Geltendes Gewohnheitsrecht in Alpenländern
In einem Urteil des Landgerichts Essen heißt es: „Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach einhelliger Ansicht jedenfalls in allen Alpenländern übereinstimmend nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) als dort geltendem Gewohnheitsrecht“ (LG Essen, Urteil vom 07.04.2008, Az. 2 O 378/07; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.04.2008, Az. 7 U 200/07; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.1972, Az. VI ZR 187/70).
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass „unabhängig vom anzuwendenden Recht“ die FIS-Regeln „als geltendes Gewohnheitsrecht heranzuziehen“ sind bei der Beurteilung der Frage der Haftung eines Skiläufers (OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2001, Az. 27 U 209/00).
FIS-Regeln anwendbar auf unterschiedlichste Wintersportarten
Die Rechtsprechung wendet die FIS-Regeln nicht nur auf Skifahrer und Snowboarder an, sondern auch auf andere Pistennutzer. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg etwa gelten die FIS-Regeln grundsätzlich auch für Rodler (OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.2001, Az. 6 U 1812/00). Relevant ist dies mit Blick auf andere Wintersportgeräte wie Monoski, Big Foot-Skier/Ski-Boards, Snowblades, Snowfeets, Skibobs/Snowbikes, Schneemobile, Snowtubes oder Plastikschalen.
FIS-Regeln definieren Haftungsmaßstab für Gerichte
Gerichte wenden bei Streitigkeiten bei Wintersportunfällen die FIS-Regeln ähnlich an wie die Straßenverkehrsordnung. Gerichte nicht nur in Deutschland orientieren sich bei der Zuordnung von Schäden an den FIS-Regeln; insbesondere Zivilgerichte ziehen die FIS-Regeln „für die Beurteilung der Verhaltens- und Sorgfaltspflichten von Pistennutzern“ heran (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.10.1984, Az. VI ZR 85/83; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2013, Az. 14 BV 13.487). Im Klartext heißt das: Wer an einem Unfall schuld ist und die Arztrechnung begleichen muss, bemisst sich häufig am Ende nach den FIS-Regeln.
Wer die FIS-Regeln missachtet, hat unter Umständen nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Folgen zu befürchten. So entschied das Landgericht Ravensburg in einem Fall, bei dem der Beklagte mit der Klägerin im Skigebiet Silvretta Nova in Vorarlberg in Österreich bei einem Skiunfall zusammenstieß, dass der Beklagte „gegen die FIS-Regel Nr. 3 verstoßen“ habe. Als von hinten kommender Skifahrer sei er verpflichtet gewesen, so zu fahren, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Das LG Ravensburg sprach der Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 253 Bürgerliches Gesetzbuch zu (LG Ravensburg, Gerichtsbescheid vom 22.03.2007, Az. 2 O 392/06).
Auch im Fall des zurückgetretenen Thüringer Ministerpräsidenten Dieter Althaus, der in einen Skiunfall mit einem Todesopfer verwickelt war und wegen fahrlässiger Tötung zu 33.000 Euro Geldstrafe und 5.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt wurde, spielte ein Verstoß gegen die FIS-Regel 5 eine Rolle.
Bezug zum internationalen Privatrecht
Bei dem zitierten Urteil des OLG Hamm ging es um den Fall, dass eine Person in einem anderen Land als dem seiner Staatsangehörigkeit einem Angehörigen eines anderen Staates einen Schaden zufügt. Wenn zwei oder mehrere Deutsche im Ausland, zum Beispiel in der Schweiz, in einen Skiunfall verwickelt sind, ist der schweizerische Handlungsort maßgeblich. Haben aber der Schadenersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Ereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein- und demselben Staat, so ist nach Art. 40 Abs. 2 S. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Recht dieses Staates anzuwenden.
Unabhängig vom deutschen Schadensersatzrechts sind für die Beurteilung des Verschuldens an einem Ski- oder Snowboardunfall auch die Begebenheiten und Gepflogenheiten am Unfallort maßgeblich.
Alkohol auf der Piste
Ganz generell kann die Verursachung eines Unfalls unter Alkoholeinfluss auch beim Wintersport Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begründen und auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
In Deutschland gilt auf der Skipiste keine explizite konkrete Alkoholgrenze wie auf der Straße. Auch die FIS-Regeln treffen keine Reglung zu Alkohol. Es variiert jedoch von Land zu Land, wie Alkohol auf den Skiern behandelt wird.
Von der Einhaltung der FIS-Verhaltensregeln kann im Fall eines Unfalls entscheidend sein, wer haftet. Deshalb sollte man die FIS-Regeln als Wintersportler nicht nur kennen, sondern auch allzeit beachten.