Österreich, Schweiz, Italien: Was sie über die FIS-Regeln im Ausland wissen sollten

Skiverhaltensregeln in Europa

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Die FIS-Regeln des Internationalen Skiverbandes wurden geschaffen, um Skiunfälle zu verhindern und gelten universell. In Österreich, der Schweiz und Italien gibt es jedoch weitergehende Regeln, die ergänzend gelten und die Ski- und Snowboardfahrer kennen sollten.

Die „10 FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboardfahrer“ der Fédération Internationale de Ski (FIS) gelten als wichtige Rechtsgrundlage, wenn es um Streitfälle bei Skiunfällen geht.

Österreich

In Österreich gilt neben den FIS-Regeln auch der Pisten-Ordnungs-Entwurf (POE) des Österreichischen Kuratoriums für Alpine Sicherheit. Der POE beinhaltet allgemeine Verhaltensregeln für den organisierten Skiraum und geht über die FIS-Regeln hinaus. Er stellt kein Gewohnheitsrecht dar. Gerichte ziehen den POE jedoch bei Skiunfällen genauso wie die FIS-Regeln als wichtigen Maßstab zur Beurteilung von Sorgfaltspflichten bei der Ausübung des alpinen Skisports heran.

Der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich (OGH) hat entschieden, dass es sich bei den Regeln „zwar um keine Rechtsnormen“ handelt, „aber um die Zusammenfassung allgemein anerkannter Regeln für das Verhalten auf Skipisten und damit der beim Skilauf zu beachtenden Sorgfaltsgrundsätze, die das erlaubte Risiko des Skifahrers abgrenzen. Diesen Regeln kommt für die Ermittlung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit und damit als Beurteilungsmaßstab für fahrlässiges Handeln beim Skifahren eine wesentliche Bedeutung zu“ (OGH, Entscheidung vom 29.04.1986, Az.: 110s70/86). In dem konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung vorliegt.

Der POE gilt für Skipisten, einschließlich „Abfahrtsstrecken und Übungshängen, die allgemein und regelmäßig von zahlreichen Skifahrern benützt werden“. Wer die POE-Regeln befolgt, dem kann kein Vorwurf gemacht werden, wenn es doch zu einem Unfall kommt. Wenn es um die Paragrafen 80 (‚Fahrlässige Tötung‘), 81 (‚Grob fahrlässige Tötung‘) oder 88 (‚Absichtliche schwere Körperverletzung‘) des Strafgesetzbuchs geht, besteht jedoch eine Ausnahme. Hier verlangt die Rechtsordnung unter Umständen ein anderes Verhalten von dem Ski- bzw. Snowboardfahrer als der POE.

Der POE entscheidet sich in einigen Punkten von den FIS-Regeln und ist detaillierter: Anders als die FIS-Regeln trifft der POE auch eine Regelung zur Skiausrüstung. Nach § 2 POE hat sich ein Skifahrer danach „so auszurüsten, dass er andere nicht mehr als gewöhnlich gefährdet“. In § 7 POE ist eine Pflicht zum Notsturz ausdrücklich geregelt. So hat sich ein Skifahrer „hinzuwerfen“, falls „ rechtzeitiges Anhalten oder Ausweichen nicht möglich ist […] um einen drohenden Zusammenstoss mit einem anderen zu vermeiden“. Auch der Sicherheitsabstand wird in § 9 POE ausdrücklich aufgeführt. § 10 POE gewährt „dem vom Skilift geschleppten Skifahrer Vorrang gegenüber den Lifttrasse querenden Personen“. Der POE enthält weitere Regeln, die in den FIS-Regeln nicht enthalten sind. So hat nach § 12 POE „jedermann […] die Zeichen an den Skipisten zu beachten“. Nach § 14 POE dürfen Skipisten „dürfen nur mit Skiern und solchen Wintersportgeräten benützt werden, die eine besondere Gefährdung anderer Benützer nicht herbeiführen“. § 17 POE regelt, dass die POE-Bestimmungen „auch für die Benützer anderer Wintersportgeräte auf Skipisten“ gelten. § 15 POE verbietet darüber hinaus, „Tiere auf der Abfahrtsstrecke frei herumlaufen lassen“.

Schweiz

Die FIS-Regeln sind auch in der Schweiz gerichtlich anerkannt. Ergänzend gibt es in der Schweiz die Regeln der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS), einer gemeinnützigen Stiftung mit Sitz in Bern. Die SKUS-Richtlinien enthalten Richtlinien für Snowparks wie „Erst schauen, dann springen“ oder „Geh es langsam an“. Daneben enthalten die kurz gehaltenen SKUS-Regeln zwei zusätzliche Richtlinien für Snowboarderinnen und Snowboarder. So sieht eine davon vor, dass „das Snowboard immer mit der Bindungsseite nach unten in den Schnee“ gelegt werden soll, um ein gefährliches Wegrutschen des Snowboards zu verhindern.

Die Kommission Rechtsfragen Schneesportanlagen hat darüber hinaus Richtlinien und Erläuterungen mit dem Titel „Die Verkehrssicherungspflicht auf Schneesportanlagen“ veröffentlicht, auch SBS-Richtlinien genannt. Die SBS-Richtlinien treffen Regelungen nicht nur zur Anlage von Pisten und Abfahrten, sondern auch zur Hilfeleistungspflicht sowie zu Snowparks. Danach sind etwa „XL-Elemente (extra large) […] absoluten Könnern vorbehalten“ und Gap-Sprünge, also solche über eine Lücke, die zu überbrücken ist, „in öffentlich zugänglichen Snowparks nicht erlaubt“. Die SBS-Richtlinien treffen auch eine Regelung zum Einschreiten gegen rücksichtslose Schneesportler (Pistenrowdys). Danach können „Schneesportler, welche durch rücksichtslose und unbeherrschte Fahrweise andere Personen erheblich gefährden, […] bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft wegen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angezeigt werden“.

Italien

Italien hat die FIS-Regeln im Jahr 2003 in das italienische Pistengesetz 363 übernommen, welches verbindliche Verhaltensregeln für Wintersportler beinhaltet und auch Aufgaben der Betreiber von Skigebieten regelt. Das Pistengesetz trifft etwa in Artikel 9 eine Regelung zur Geschwindigkeit, etwa „an Kreuzungen, an Weggabelungen, bei Nebel, Dunst, wenig Sichtbarkeit oder Gedränge in Engpässen und in Anwesenheit von Anfängern“ und in Artikel 19 eine Schuldregel. Nach dieser wird im Falle eines Zusammenstoßes zwischen Skifahrern bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass jeder von ihnen in gleicher Weise zur Entstehung etwaiger Schäden beigetragen hat. Außerdem gilt in Italien an Kreuzungen generell die Vorfahrtregel „rechts vor links“. Geregelt ist dies in Artikel 12 des Pistengesetzes: „An Kreuzungen müssen Skifahrer denjenigen, die von rechts kommen, Vorrang geben oder den Hinweisen auf den Schildern folgen.“ Und in Ergänzung zur FIS-Regel Nr. 7 ist in ganz Italien das Aufsteigen auf der Piste verboten. Die Einhaltung des Pistengesetzes 363 wird durch Carabinieri, die in Skigebieten unterwegs sind, kontrolliert.

Sonderregeln mit Geldstrafe in Italien

Speziell in Italien gilt beim Skifahren eine Obergrenze von 0,5 Promille Blutalkoholgehalt. Bei einem zu hohen Alkoholpegel droht ein dreistelliges Bußgeld. Außerdem gilt in Italien eine generelle Helmpflicht für Minderjährige. Wer in Italien Ski oder Snowboard fährt, muss seit dem 1. Januar 2022 zudem eine Haftpflichtversicherung haben, die Schäden im Zusammenhang mit Wintersport abdeckt. Wer ohne Helm oder entsprechende Haftpflichtversicherung auf der Piste unterwegs ist, dem droht ein dreistelliges Bußgeld und ein Entzug des Skipasses.

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