SV Wilhelmshaven bleibt trotz rechtswidrigem Zwangsabstiegs siebtklassig
Herber Rückschlag für den SV Wilhelmshaven: Der Fußballverein aus der Bezirksliga bleibt trotz des rechtswidrigen Zwangsabstiegs aus der Regionalliga Nord im Jahre 2013/2014 siebtklassig.
Dies bestätigte kürzlich der II. Zivilsenat des BGH mit einstimmigem Beschluss (BGH, Beschluss v. 24.04.2020, Az. II ZR 417/18). Die Revision gegen das Urteil des OLG Bremen vom 30.11.2018 wurde zurückgewiesen (OLG Bremen, Urteil v. 30.11.2018, Az. 2 U 44/18).
Der Verein habe nicht nachgewiesen, dass er ohne den Zwangsabstieg auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Eine Zulassung zum Spielbetrieb in der nächsten Saison könne deshalb nicht verlangt werden.
Der erhoffte Wideraufstieg ist damit nach jahrelangem Rechtsstreit endgültig „vom Tisch“.
Rechtswidriger Zwangsabstieg
Der Norddeutsche Fußballverband (NFV) veranlasste nach der Saison 2013/2014 den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven aus der Regionalliga Nord auf Anweisung der FIFA. Der Verein hatte die nach FIFA-Regularien erforderliche Ausbildungsentschädigung in Höhe von 157.000 Euro nicht an die Herkunftsvereine des 2007 verpflichteten argentinischen Spielers Sergio Sagarzazu gezahlt. Dagegen ging die Vereinsführung gerichtlich vor. Das LG Bremen hielt die Maßnahme noch für gerechtfertigt (LG Bremen, Urteil v. 25.04.2014, Az. 12 O 129/13). Der BGH urteilte, dass der Zwangsabstieg mangels Regelung in der Satzung des NFV rechtswidrig erfolgte (BGH, Urteil v. 20.09.2016, Az. II ZR 25/15). In der Folge kämpfte der heutige Siebtligist für seine Wiedereingliederung in die Regionalliga Nord.
Naturalrestitution lässt Wideraufstieg nicht zu
Der BGH bekräftigte, dass dem SV Wilhelmshaven wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht ein Schadensersatzanspruch im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) zustehe. Der Verein müsse jedoch nur so gestellt werden, als hätte er 2014/2015 regulär am Spielbetrieb des beklagten Fußballverbandes teilgenommen. Daraus folge aber nicht ohne Weiteres, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiederzulassung zum Spielbetrieb für die kommende Spielzeit in der Regionalliga Nord habe. Ein solcher Anspruch stünde ihm nur dann zu, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Kläger bei einer Teilnahme an der Regionalliga Nord in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde. Dies konnte der Verein allerdings nicht beweisen. Eine Beweiserleichterung im Form eines Anscheinsbeweises oder gar eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten komme dem Kläger nicht zu Gute.