Steht doch alles schriftlich hier
Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich für gewöhnlich um ein abstraktes Schuldversprechen nach § 780 BGB, das grundsätzlich schriftlich abgegeben werden muss, um wirksam zu sein. Dass das nicht jeder Richter weiss, ist nichts Besonderes und auch nicht schlimm.
Gem. § 126 BGB bedeutet “schriftlich” aber im Rechtssinne – und das ist Erstsemesterstoff -, dass die Erklärung eigenhändig im Original unterschrieben werden muss.
Man weiss daher nicht, ob man lachen oder weinen soll, wenn der Kommentar des Richters auf den Einwand, dass die gegenständliche Erklärung gerade nicht “schriftlich” vorliege, lautet:
“Wieso? Steht doch alles schriftlich hier…” (la)