Sternchenhinweis – und dann?
Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 22.06.2012, AZ 6 U 238/11) ein Urteil des LG Köln zum Teil aufgehoben. Über diesen Teil möchten wir berichten.
Es geht um eine Werbung mit einem Sternchenhinweis. Ein Händler hatte mit dem Hinweis “25 € mtl.*” geworben. Das * war in einer dem Zeichen “€” entsprechenden Größe angegeben und nahm damit am Blickfang teil. Die Erläuterung des Sternchens muss -laut OLG- nicht in der gleichen Größe angegeben werden. Dieser Text müsse -entgegen der Auffassung des LG Köln- nicht am Blickfang teilhaben und könne in Fußnoten enthalten sein, die in der Größe abweichend (kleiner) dargestellt sind, jedoch noch leicht erkennbar und deutlich lesbar sind.
Diese Entscheidung erscheint vernünftig und sachgerecht. Wir werden berichten, ob andere Gerichte der gleichen Ansicht sind. (ro)
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