Streichpreise müssen nicht erläutert werden

Die Werbung mit Preisvergleichen ist in beliebtes Mittel, um Verbraucher zum Kauf der beworbenen Ware zu bewegen. Je höher die angegebene Preisdifferenz, desto attraktiver ist das Angebot für den potenziellen Kunden – wer macht schließlich nicht gerne ein „Schnäppchen“?

 

 

 

Wenn Unternehmen ihre Produkte mit Preisgegenüberstellungen vermarkten, müssen sie in rechtlicher Hinsicht einiges beachten. Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben können zu unangenehmen Abmahnungen führen. Was es bei der Werbung mit einer Preissenkung (nicht) zu beachten gibt, hat das Landgericht Düsseldorf in einer Entscheidung (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, Az. 38 O 144/22) nun weiter konkretisiert.

Änderung der Preisangabenverordnung

Der rechtliche Rahmen der Preisgestaltung durch Unternehmen gegenüber Verbrauchern wird durch die Preisangabenverordnung (PAngV) vorgegeben. Diese wurde zuletzt am 28.5.2022 im Zuge der Umsetzung der europäischen „Omnibus-Richtlinie“ (RL (EU) 2019/2161) geändert.

Nach dem neugefassten § 11 PAngV muss bei der Werbung mit Preisermäßigungen als Referenz der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Bekanntgabe des Angebots galt. Eine Werbung mit dem unmittelbar vor dem Angebotszeitraum zuletzt geforderten Preis, wie es vor Änderung der Rechtslage praktiziert wurde, ist grundsätzlich nicht mehr zulässig.

Die Neuregelung soll zum Schutz des Verbrauchers verhindern, dass Unternehmen ihre Preise kurzfristig erhöhen, um anschließend durch eine beachtliche Preissenkung die Kunden mit einem vermeintlich attraktiven Angebot zu locken.

Keine Erläuterungspflicht

Doch reicht es aus, wenn Unternehmen den Streichpreis nach den neuen Vorgaben bekanntgeben oder müssen sie diesen explizit als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage kennzeichnen?

Letztgenannte Auffassung vertrat ein Abmahnverein, der Aldi Süd wegen des Fehlens einer solchen Erläuterung in ihrem Werbeprospekt abgemahnt hatte. Er argumentierte, dass für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, um welchen Preis es sich handle.

Das mit der Lösung des Rechtsstreits betraute LG Düsseldorf stellte in seinem Urteil klar, dass eine solche Informationspflicht für Unternehmen nicht bestehe. Zwar habe sich (noch) kein übereinstimmendes Verkehrsverständnis bezüglich der Streichpreise herausgebildet. Es sei unklar, ob der Durchschnittsverbraucher den durchgestrichenen Preis als den zuletzt geforderten oder den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage verstehe. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Preiswahrheit- und Klarheit sowie dem Verbot der Irreführung nicht zu beanstanden.

Nachdem die Richter § 11 PAngV schulmäßig durchleuchtet hatten, kamen sie zu dem Schluss, dass sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik, dem Sinn und Zweck oder einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift eine solche Erläuterungspflicht ergebe. Auch bringe die Betitelung der Bezugsgröße für den Verbraucher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Es genüge, wenn Unternehmen in ihrer Werbung den Streichpreis ohne weitere Angaben korrekt beziffern.

Werbung mit zuletzt geforderten Preis kann weiterhin zulässig sein

Ebenfalls als zulässig erachtete das Gericht die Gestaltung einer Preiskachel, die zwar als Streichpreis den zuletzt geforderten angab, dies jedoch durch einen Zusatz kenntlich machte und zusätzlich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenz auswies.

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