Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Versender von Alkoholtestgeräten die Versandkosten für das außereuropäische Ausland nicht angegeben hatte, obwohl er einen weltweiten Versand anbot.
Den Einwendungen des Verfügungsbeklagten, der Verstoß sei unerheblich bzw. in Bezug auf den Streitwert überbewertet, erteilte das Gericht eine Absage:
“(…)Zwar erscheinen die Auswirkungen der Verletzung auf das Wettbewerbsgeschehen zunächst relativ geringfügig, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben mit derartigen Alkoholtestgeräten insgesamt nur einen eher geringfügigen Umsatz gemacht hat. Gleichwohl werden insbesondere auch die Interessen der betroffenen Verkehrskreise, nämlich der Käufer, ernstlich betroffen, wenn sie im Einzelfall die Versandkosten nicht korrekt mitgeteilt bekommen oder entsprechend berechnen können. Mittelbar kann hierdurch, was genügt („geeignet”), auch der Wettbewerb verzerrt werden. Durch den Verstoß wird der Verbraucher irregeführt, die Möglichkeit eines richtigen Preisvergleichs wird hierdurch erheblich erschwert. (…)
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier maßgeblichen Verstoß um eine grundsätzlich als durchschnittlich zu bewertende Verletzungshandlung handelt, die vom Senat regelmäßig in der Größenordnung von 30.000,- € bemessen wird.”
Fazit:
Rechtsrat auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts lohnt sich immer, denn die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sind und bleiben hoch. (la) Zum Beschluss