Ab dem 04.08.2009 tritt das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung in Kraft, wonach ungewollte Telefonwerbung stärker sanktionert werden soll. Werbeanrufe ohne Einwilligung des Verbrauchers waren bislang bereits verboten – dieses Verbot im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bzw. § 1004 BGB hat jedoch bisher offensichtlich keinen Werbenden abgeschreckt.
Die Bundesregierung hat deshalb nun Gesetzesänderungen verabschiedet, womit den massenhaften Telefonbelästigungen Einhalt geboten werden soll. Zunächst wurde mit diesem neuen Gesetz die Höhe des Bußgeldes hochgesetzt auf 50.000,00 EUR. Angesichts der Höhe der Umsätze in der Direktmarketingbranche wird allerdings die abschreckende Wirkung dieser Maßnahme bezweifelt. Auch die Neuerung, dass zukünftig die Rufnummernunterdrückung verboten ist, erscheint als Sanktionsmaßnahme zweifelhaft.
Neu ist außerdem, dass zukünftig auch Verträge über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden können. Die bislang geltenden Ausnahmen des § 312 d Abs. 4, Nr. 3, 4 BGB werden beseitigt. Auch müssen künftig Kündigungen eines Dauerschuldverhältnisses bzw. entsprechende Vollmachten hierzu (beispielsweise Verträge über Telefondienstleistungen) schriftlich erfolgen. Bislang konnte ein Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne eine entsprechende schriftliche Bestätigung kündigen.
Ob sich die ungewollte Telefonwerbung mit diesen Neuerungen tatsächlich eindämmen lässt, bleibt abzuwarten – das beste Mittel gegen ungewollte Telefonwerbung ist und bleibt das Auflegen [und im Vorfeld sollte man nicht nach Lust und Laune Gewinnspielkarten und ähnliches ausfüllen und damit seine privaten Daten in die Werbewelt “hinausschleudern”] (nh).