ULD Schleswig-Holstein erlässt Verfügungen wegen Klarnamenpflicht

Laut einer aktuellen Pressemitteilung hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein, eine Landesdienststelle für die Bereiche Datenschutz und Informationsfreiheit, Verfügungen gegen Facebook Inc. (USA) und Facebook Ltd. (Irland) erlassen.

Damit werden diese Unternehmen nach § 38 Abs. 5 BDSG verpflichtet sicherzustellen, dass  Personen, die in Schleswig-Holstein Telemedien unter www.facebook.com nutzen möchten, die Wahlmöglichkeit haben, anstelle der Eingabe von Echtdaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) sich unter Eingabe eines Pseudonyms zu registrieren. Das ULD hat die sofortige Vollziehung der beiden Verfügungen angeordnet und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro angedroht.

Die Verfügungen des ULD zielen auf die “Klarnamenpflicht” nach Ziffer 4 der Facebook-AGB ab, die Folgendes festlegt:

Registrierung und Sicherheit der Konten

Facebook-Nutzer geben ihre wahren Namen und Daten an und wir benötigen deine Hilfe, damit dies so bleibt. Im Folgenden werden einige Verpflichtungen aufgeführt, die du bezüglich der Registrierung und der Wahrung der Sicherheit deines Kontos uns gegenüber eingehst:

1. Du wirst keine falschen persönlichen Informationen auf Facebook bereitstellen oder ohne Erlaubnis ein Profil für jemand anderen erstellen. […]

Die Nutzung des Internets muss anonym möglich sein

Nach Auffassung des ULD Schleswig-Holstein ist in dieser Regelung ein Verstoß gegen § 13 Abs. 6 TMG zu sehen, wonach alle Diensteanbieter verpflichtet sind, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.

Dass Facebook sich von den getroffenen Maßnahmen beeindrucken lässt und sein Konzept an dieser Stelle aufgibt, ist eher nicht zu erwarten. In einer im Vorfeld erfolgten Stellungnahme äußerte sich Facebook zu den Beanstandungen wie folgt:

  • Für die Datenverarbeitung von Facebook sei ausschließlich die Facebook Ltd. in Irland verantwortlich, nicht das Mutterunternehmen in den USA, das nichts anderes mache, als auf Weisung der Tochter Daten zu verarbeiten.
  • Facebook Ltd. halte sich umfassend an das irische Datenschutzrecht, welches das europäische Recht vollständig umsetzt.
  • Dies habe die irische Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Auditberichte vom Dezember 2011 und September 2012 bestätigt.
  • Die Anwendung der Regelung in § 13 Abs. 6 TMG, welche die anonyme bzw. pseudonyme Nutzung von Telemedien gewährleisten soll, gelte für Facebook nicht und verstoße zudem gegen höherrangiges europäisches Recht.
  • Mit seiner Realnamenkultur verfolge Facebook eine Mission des Vertrauens und der Sicherheit.
  • Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG anwendbar wäre, so wäre eine Abkehr von der Realnamenkultur für Facebook nicht zumutbar.

(pu)

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