Unverschlüsseltes WLAN kann teuer werden! – Gericht bejaht Störerhaftung
Der Anschluss war mit einem drahtlosen Router ausgestattet, dessen Datenübertragung nicht verschlüsselt worden war. Nachdem die Rechteinhaber über die Staatsanwaltschaft anhand der IP-Adresse den Anschlussinhaber ermittelt hatten, verteidigte sich dieser mit eben dem Umstand, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzungen verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netzwerk innerhalb eines gewissen Umkreises von faktische jedem genutzt worden sein könne.
Das LG Hamburg teilte dieser Argumentation jedenfalls in Bezug auf die Störerhaftung eine Absage. Wer seine Internetverbindung drahtlos betreibt, muss für die Sicherung seines Routers sorgen, anderenfalls verstößt er gegen zumutbare Prüfungspflichten.
Fazit:
Eine Verschlüsselung des WLAN ist nicht nur vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung der Privatsphäre geboten, sondern vor allem auch, um zu verhindern, dass Fremde auf Kosten des Anschlussinhabers Rechtsverletzungen begehen. (la)
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