Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Auslegung eines eingetragenen Designs befasst und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses geäußert. Damit ist ein aus mehreren Gegenständen bestehender Schutzgegenstand gemeint, die nach der Verkehrsauffassung als ein einheitliches Erzeugnis – sogenanntes Kombinationserzeugnis – anzusehen sind.
Darstellungen eines Schneidebretts
Der Kläger ist Inhaber eines eingetragenen Designs, für dessen Wiedergabe drei Darstellungen im Register hinterlegt sind. Als Erzeugnis ist „Schneidebrett“ eingetragen. Auf nur einer Darstellung ist eine Schale unter dem Brett zu erkennen, die anderen Bilder zeigen nur die Bretter. Eine weitere Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe oder eines Warenklasseverzeichnis reichte der Kläger nicht zum Register ein. Die beklagte Online-Händlerin vertreibt über ihre Internetseite ein Schneidebrett mit Auffangschale, woraufhin der Kläger die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung wegen Verletzung seines Designs auf Unterlassung in Anspruch nahm und Folgeansprüche geltend machte. Widerklagend beantragte die Beklagte, das Design für nichtig zu erklären und den Kläger wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zur Zahlung zu verurteilen.
Während das Landgericht München I der Klage stattgab und die Widerklage abwies, scheiterte der Kläger vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter am OLG erklärten, das Design sei für nichtig zu erklären.
OLG: Nichtigkeit des Klagedesigns
Das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht erklärte das Klagedesign nach § 33 Abs. Nr. 1, 1 Nr. 1 Designgesetz (DesignG) für nichtig mit der Begründung, aus dem im Register angegebenen Erzeugnis „Schneidebrett“ könne nicht geschlossen werden, dass die i der ersten Darstellung wiedergegebene Auffangschale nur Beiwerk darstelle und nicht Teil der Erscheinungsform sei.
Es sei nicht zulässig, aus den verschiedenen Ausführungsformen (Schneidebrett mit und ohne Auffangschalen) eine Schnittmenge zu bilden und die Designanmeldung auf die Erscheinungsform des Schneidebretts ohne Auffangschale zu reduzieren. Die Darstellung zeige eben nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sondern zweier.
BGH: Auslegung eines eingetragenen Designs
Dann befasste sich der Bundesgerichthof (BGH, Urteil v. 24.03.2022, Az. I ZR 16/21) mit der Sache und äußerte sich in dieser Entscheidung sowohl zur Auslegung eines eingetragenen Designs und zum Schutzumfang eines Kombinationserzeugnisses. Die Richter aus Karlsruhe entschieden, dass die Revision überwiegend Erfolg habe. Demnach könne das Klagedesign nicht für nichtig erklärt werden. Denn insbesondere sei ein Design dann nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben sei. Das würde nämlich dazu führen, dass sich der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen ließe. Für den Fall, dass verschiedene Darstellungen voneinander abwichen und es dadurch zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand kommen würde, sei der Schutzgegenstand des Designs durch Auslegung zu bestimmen, so die Richter.
Diese Auslegung könne zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Acht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der aller Darstellungen gemeinsamen Merkmale bestehe. Die Richter führen aus, eine Schnittmengenbildung sei nur dann ausgeschlossen, wenn mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. Auch könne eine solche Auslegung ergeben, dass sich der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen zusammensetze, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis – ein sogenanntes Kombinationserzeugnis – bilden. Dies liege insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände ästhetisch aufeinander abgestimmt seien und miteinander in funktionalem Zusammenhang stehen.
Keine Nichtigkeit des Klagedesigns
Weiter führt die Richter am Bundesgerichtshof aus, das Oberlandesgericht habe in seiner Begründung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zum Register eingereichten Darstellungen keine miteinander unvereinbaren Merkmale zeigten, sondern die erste Darstellung lediglich Elemente enthalt – Auffangschale mit Inhalt und das Gemüse auf dem Schneidebrett – die auf der zweiten und dritten Darstellung nicht zu sehen sind. Laut den Richtern sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob mit dem Design Schutz für ein Schneidebrett ohne Auffangschale oder für ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis beansprucht wird.
Der BGH fügt außerdem hinzu, allein aufgrund des Fehlens einer ästhetischen Abstimmung zwischen dem Schneidebrett und der Auffangschale könne sich ein Kombinationserzeugnis nicht verneinen lassen. Maßgeblich sei letztlich, welchen Schutzgegenstand die Fachkreise des betreffenden Sektors den Darstellungen und den weiteren Informationen entnehmen. Unklarheiten bei der Auslegung gingen allerdings zu Lasten des Anmelders. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass im Fall eines Kombinationserzeugnisses ein isolierter Schutz für die Komponenten des Kombinationserzeugnisses – ohne eine gesonderte Anmeldung – ausgeschlossen sei. Aus dem Grund, weil das Designrecht keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Designs kenne.
Kombinierter Schutzgegenstand
Auch konnte die Begründung, mit der das Berufungsgericht es für unklar gehalten hat, ob mit dem Design Schutz für ein aus Schneidebrett und Auffangschale zusammengesetztes Kombinationserzeugnis oder (auch) für ein Schneidebrett ohne Auffangschale beansprucht wird, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der BGH erklärt, dem Berufungsurteil liege insoweit ein unzutreffender rechtlicher Ausgangspunkt zugrunde.
Aus vorgenannten Gründen verwies der BGH die Sache zurück an das OLG. Dieses müsse den Inhalt der Designanmeldung nun erneut prüfen.