BGH legt Frage über Pflicht zum Schutz vor Framing dem EuGH vor
Die mit Spannung erwartete Beantwortung der Frage, ob eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrages über die Nutzung von digitalisierten urheberrechtlich geschützten Werken im Internet davon abhängig machen darf, dass der Nutzer für einen „Framingschutz“ sorgt, hat der BGH zunächst nicht selbst entschieden.
Stattdessen rief er den Europäischen Gerichtshof an (BGH, Beschluss v. 25.4.2019, Az. I ZR 113/18).
Klage hatte in der ersten Instanz die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) eingereicht, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt: Auf der Internetseite der Bibliothek sind digitalisierte Bestände von Webportalen von deutschen Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen durch Links abrufbar. Gespeichert werden Vorschaubilder von den Werken, von denen einige urheberrechtlich geschützt sind.
Nutzungsvertrag wurde unter die Prämisse eines „Framingschutzes“ gestellt
Als die Stiftung einen Vertrag mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst schließen wollte, um ein Nutzungsrecht von Werken zu erlangen, deren urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber diese wahrnimmt, stellte die Verwertungsgesellschaft den Vertragsschluss unter eine Prämisse: Die DDB sollte Abbildungen mit einer wirksamen technischen Maßnahme zum Schutz gegen Framing versehen.
Gegen diese Bedingung erhob die Stiftung Klage vor dem Landgericht Berlin – zunächst erfolglos. (LG Berlin, Urteil v. 25.7.2017, Az. 15 O 251/16) Sodann entschied das Kammergericht jedoch zweitinstanzlich zugunsten der Bibliothek. Es könne kein „Framingschutz“ verlangt werden (KG Berlin, Urteil v. 18.6.2018, Az. 24 U 146/17). Das Berufungsgericht ließ allerdings die Revision zu.
Näher berichteten wir in unserem Beitrag:
Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG
Bei der von dem EuGH zu klärenden Frage wird es nun um die Auslegung der InfoSoc-Richtlinien (2001/29/EG) und – wie aus der Pressemitteilung hervorgeht – darum gehen,
Denn die VG Bild-Kunst sei als Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Verwertungsgesellschaftengesetzes zwar verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Allerdings müsse die VG Bild-Kunst auf der anderen Seite die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrnehmen und durchsetzen.
BGH zweifelt an der Verletzung von Urheberrechten
Deswegen sei laut BGH möglich, dass die VG Bild-Kunst als Vertragsbedingung einen „Framingschutz“ verlangen könne. Dies würde aber voraussetzen, dass das aufgrund einer Umgehung der Schutzmaßnahmen mögliches Framing das Recht der Urheber zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke verletze. Dies sei laut BGH zweifelhaft. Diese Frage wird somit der EuGH zu klären und vorläufig zu entscheiden haben.
Im Ergebnis werden das Interesse der Öffentlichkeit, ohne größere Schwierigkeiten und Kosten an Abbildungen zu gelangen und das Interesse von Urhebern an finanziellem Ausgleich und deren Rechten an Werken abgewogen und ein angemessener Mittelweg gefunden werden müssen.