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OLG München entscheidet: Keine Urheberrechtsabgabe für Cloud-Dienste

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Cloud-basierte Speicherdienste wie Dropbox oder Google Drive, mit denen man praktisch von überall Dateien geräteübergreifend hoch- und herunterladen, speichern und abrufen kann, sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Bei jedem Up- oder Download werden Vervielfältigungen der jeweiligen Dateien erzeugt, die nicht selten urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten. Das OLG München befasste sich kürzlich mit der Frage, ob Anbieter von Cloud-Speicherdiensten, ähnlich wie etwa Hersteller oder Händler von Kopiergeräten, ebenfalls pauschale Abgaben leisten müssen, die Urhebern als Ausgleich für die erwartete Vervielfältigung ihrer Werke dienen sollen (OLG München, Endurteil vom 02.02.2024, Az. 38 Sch 60/22 WG e).

Die Klägerin, ein Zusammenschluss verschiedener Verwertungsgesellschaften hatte einen Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte, einen Cloud-Diensteanbieter, aus den §§ 54 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geltend gemacht. Das OLG München entschied, dass kein Anspruch gegen entsprechende Anbieter bestehe und wies die Klage ab.

Nur körperliche Gegenstände erfasst

Die Klägerin behauptete, die Cloud sei als „Speichermedium“ und als „Gerät“ i.S.v. § 54 UrhG anzusehen, weil die Cloud-Infrastruktur sowohl Hard- und Softwareelemente enthielt und die Funktionalitäten von Speichermedien sowie Geräten aufweise, die es ermögliche, Vervielfältigungen zu initiieren.

Hiergegen wandte das OLG ein, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch unter „Gerät“ nur körperliche Gegenstände zu verstehen seien. Ebenso gehörten laut Gesetzesbegründung zum UrhG zu den „Speichermedien“ nur physikalische Daten- und Informationsträger mit Ausnahme von Papier und ähnlichen Trägern, beispielsweise elektronische, magnetische oder optische Speicher. Eine Dienstleistung in Form eines internetbasierten Zugangs zu einem Cloud-Speicher sei hingegen nicht unter den Begriff eines körperlichen „Trägers“ zu fassen.

Cloud-Dienstleister sind weder Hersteller, noch Importeure oder Händler

Des Weiteren führte das Gericht aus, dass der Cloud-Dienstleister nicht als Hersteller, Importeur oder Händler zu qualifizieren sei.

Ein Hersteller i.S.v. § 54 UrhG sei, wer die Geräte oder Speichermedien tatsächlich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland produziere. Da die Beklagte keine Geräte oder Speichermedien in Deutschland produziere und ebenso das bloße Aufbauen einer Verbindung zwischen Endgerät des Kunden und den Servern des Dienstleisters im Ausland nicht als „Herstellen“ eines neuen Geräts oder Speichermediums anzusehen sei, könne er nicht als Hersteller gelten.

Ebenso setze die Eigenschaft als Einführer nach § 54b Abs. 2 UrhG ein Verbringen der Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes voraus, worunter wiederum ein physischer Vorgang zu verstehen sei, der hier nicht gegeben sei.

Außerdem könne der Cloud-Anbieter kein Händler sein, da er an seine Kunden keine Geräte oder Speichermedien auf der Grundlage von Kaufverträgen veräußere. Vielmehr handele es sich um eine Dienstleistung, wobei temporär und gegen Entgelt ein Zugriff auf den Speicherplatz ermöglicht werde, welcher an sich nicht abtrennbar und eigentumsfähig sei.

Keine direkte Anwendung des Unionsrechts

Weiterhin sei eine direkte Anwendung der EU-Richtlinie 2001/29/EG, dessen Umsetzung ins deutsche Recht die §§ 54 ff. UrhG dienen, nicht möglich. Zwar habe der EuGH entschieden, dass auch Server, auf denen Nutzern per Cloud-Zugriff ein Speicherplatz zur Verfügung gestellt werde, als „beliebiger Träger“ im Sinne der Richtlinie anzusehen sei, wodurch grundsätzlich ein Bedürfnis zum Ausgleich zugunsten von Urhebern geschützter Werke entstehe. Gleichzeitig sei jedoch den Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen überlassen, auf welchem Wege der Ausgleich zu schaffen sei. Dieser solle nicht über den zu erwartenden Schaden für Urheber hinausgehen.

Der deutsche Gesetzgeber habe sich laut OLG München dazu entschieden, die Ausgleichserhebung über eine pauschale Abgabe im Zusammenhang mit dem Verkauf von physischen Endgeräten, wie PCs, Laptops, Smartphones etc., zu regeln, mit der das Ausgleichsbedürfnis im Einklang mit Unionsrecht ausreichend bedient werde. Demnach sei die Vergütung der Urheber schon durch die Abgaben für die Endgeräte der Kunden, ohne die sie auf den Cloud-Speicher garnicht zugreifen und keine Speicher- und Abrufvorgänge durchführen könnten, erfolgt. Die Endgeräte seien hierbei nicht, wie die Klägerin meinte, als bloßes Zubehör anzusehen, sondern vielmehr als wesentlicher Bestandteil des Vervielfältigungsprozesses, sowie als notwendiges Medium zur späteren Rezeption der Inhalte.

Eine analoge Anwendung der §§ 54 ff. UrhG kamen für das Gericht ebenfalls nicht in Betracht, da es hier schon an einer planwidrigen Regelungslücke fehle.

Das Urteil des OLG München stellt die momentane Gesetzeslage in Bezug auf urheberrechtliche Pauschalabgaben klar und ist im Ergebnis eine erfreuliche Nachricht für Anbieter entsprechender Cloud-Dienste und vor allen für deren Kunden, die nicht mit zusätzlichen Kosten belastetet werden.

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