Ein Teil eines Fotos wird nur begrenzt urheberrechtlich geschützt
Aufgrund der sozialen Medien nehmen Fotos in unserer Gesellschaft einen überragenden Stellenwert ein. Das Mobiltelefon ist ein ständiger Begleiter. Nicht nur Influencer laden täglich Bilder auf Facebook, Instagram & Co. hoch. Unachtsame Nutzer verstoßen dabei nicht selten gegen das Urheberrecht.
Das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 22.05.2020, Az. 308 S 6/18) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein einzelner Ausschnitt eines Fotos urheberrechtlichen Schutz genießt.
Dies sei nur dann der Fall, wenn sich in ihm die „besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie“ (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) wiederfänden.
Sachverhalt
Geklagt hatte die Deutsche Presse-Agentur. Der Beklagte bot in seinem Onlineshop Kleidungsstücke an, auf dem ein Soldat abgebildet war. Diesen hatte er von einem Foto der Klägerin, das 2012 in Kundus, Afghanistan, aufgenommen wurde, abgezeichnet. Die angebotenen Produkte enthielten ferner folgenden Aufdruck in Großbuchstaben: „Und ob ich schon wanderte im finsteren Tal fürchte ich kein Unglück!“
Die Klägerin verlangte wie in erster Instanz (AG Hamburg, 25.10.2018, Az. 36a C 284/17) umfassende Auskunft über den Vertrieb der Waren, Schadensersatz sowie die Erstattung von Abmahnkosten. Das AG Hamburg wies die Klage ab. Die Berufung hatte kein Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Bildausschnitt genießt zwar Lichtbildschutz nach § 72 UrhG
Beide Instanzen urteilten, dass dem Bildausschnitt kein Werkschutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zugebilligt werden könne. Die begründete das LG Hamburg damit, dass die Abbildung des Soldaten für sich genommen weder im Hinblick auf das Motiv noch bezüglich des Blickwinkels, der Verteilung von Licht und Schatten, des Zusammenspiels von Schärfen und Unschärfen oder sonstigen gestalterischen Elementen Besonderheiten aufweise, in denen ein besonderer schöpferischer Gehalt zum Ausdruck komme. Sowohl das AG Hamburg als auch das LG Hamburg vertraten jedoch die Auffassung, dass der Bildausschnitt Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genieße, weshalb jener nach Ansicht des LG Hamburg urheberrechtlich schutzfähig ist.
Aber freie Benutzung durch Beklagten im Sinne des § 24 UrhG
Uneinig waren sich die Parteien über die Frage, ob es sich bei den Gestaltungen des Beklagten um eine einwilligungspflichtige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder um eine freie Benutzung (§ 24 UrhG) des ursprünglichen Werkes handelte. Beide Gerichte gingen von einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG aus, für die eine Zustimmung des Urhebers nicht erforderlich ist. Werde eine auf einem bloßen Lichtbild abgebildete Person abgemalt, liege angesichts des geringen Schutzumfanges des § 72 UrhG regelmäßig eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, so das LG Hamburg. Denn die fotografierte Person habe der Fotograf nicht geschaffen, sodass er an deren Umrissen und Gestalt grundsätzlich keine Rechte besitze.
Eine andere Beurteilung könne insoweit allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn außer der fotografierten Person auch die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (Licht und Schatten, Grautöne, Schärfen und Unschärfen etc.) und die ggf. individuelle Auswahl und Anordnung des Motivs (Gruppierung von mehreren Personen, Wahl des Blickwinkels etc.) in der Zeichnung wiederkehrten. Dies verneinte das LG Hamburg mit dem Argument, dass die Fotoaufnahme des Soldaten keine derartigen besonderen Gestaltungsmittel aufweise.
Bewertung des Urteils
Auch wenn der Beklagte im vorliegenden Fall seinen Rechtsstreit vorerst gewann, ist bei der (teilweisen) Nutzung fremder Fotos große Vorsicht geboten. Andernfalls droht schnell eine Abmahnung oder sogar ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Vorliegend hätte eine fototechnische Bearbeitung des Bildes bereits dafür gesorgt, dass der Beklagte den Prozess mangels Einwilligung des Urhebers verloren hätte. Auf diesen glücklichen Umstand sollte man sich im Einzellfall besser nicht verlassen.