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Ist die Zukunft des freien Links in Gefahr?

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EuGH Prüfpflichten Hyperlinks
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Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof lässt aufhorchen. Laut den Richtern müssen Diensteanbieter mit Gewinnerzielungsabsicht Verlinkungen permanent überprüfen. 

Wenn ein kleines Amtsgericht mit einem hochkomplizierten IT-Thema überfordert ist, mag man es einem bald in Pension gehenden Richter nachsehen, wenn sein Urteil die nächsten Instanzen nicht überlebt.

Aber wenn der Europäische Gerichtshof Entscheidungen zum Thema Internet fällt, dann sollte man doch zumindest von der notwendigen Fähigkeit, das Thema richtig einzuschätzen, ausgehen.

Die Entscheidung des EuGH

Die Netzgemeinde schüttelt derzeit ungläubig die Köpfe: Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 8.9.2016, Az. C-160/15) hat kürzlich eine Entscheidung gefasst, die – vereinfacht gesagt – zukünftig vorschreibt, bei der Prüfpflicht von Hyperlinks unterschiedliche Maßstäbe anzusetzen.

Diensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht veröffentlichen, stehen demnach in der Pflicht, verlinkte Inhalte nicht nur einmalig zu prüfen, sondern auf Dauer zu gewährleisten, dass sich hinter ihren Hyperlinks keine Urheberrechtsverletzungen verbergen. Sonstige Informationsprovider oder Non-Profit-Publisher müssen dieser Prüfpflicht nicht nachkommen. Während sich die einen auf Post vom Anwalt einstellen müssen, sollen es die anderen ganz beruhigt angehen können.

Was das Netz in den einschlägigen Foren aber am meisten aufregt: Das „System Hyperlink“ wird angegriffen, denn letztendlich muss jeder Blogger hinterfragen, wie es mit seiner Gewinnerzielungsabsicht aussieht. Steht das irgendwie im Zweifel, dann muss er quasi prophylaktisch auf die Verwendung von Links verzichten, weil niemand ausschließen kann, dass sich hinter einem Link heute oder in Zukunft eine Urheberrechtsverletzung verbirgt.

Journalisten hatte der EuGH den Linkgebrauch vor Jahren noch zugestanden, aber haben die nicht auch eine Gewinnerzielungsabsicht?

Wer hatte geklagt?

Vom Verlinkungsverbot bis zum Ende der Themenvielfalt im Netz ist es ein kurzer Weg. Geklagt hatte übrigens die Herausgeberin des „Playboy“, nachdem ein holländisches Portal auf eine weitere Homepage mit geschützten Inhalten verlinkt hatte, für die es keine Veröffentlichungsgenehmigung gegeben hatte. Der Playboy unterlag vor den holländischen Gerichten, der EuGH sprach ihm Schadensersatz zu.

Was selbst Verfechter strenger Regeln im Urheberschutz stört: Das Urteil ist in der Praxis schwierig umzusetzen, denn vor der eigentlichen Klärung des Vorwurfs muss die Gewinnerzielungsabsicht geklärt werden. (la)

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