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Like it, Share it, Delete it! Veröffentlichung von Fotos einer Ausstellung in Facebook-Gruppe unzulässig

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Facebook Urheberrecht Öffentlichkeit
© strichfiguren.de – fotolia.com

In einem Rechtsstreit vor dem Münchner Landgericht hatte das bayerische Polizeimuseum gegen eine Besucherin geklagt. Diese hatte zuvor mehrere Fotos einer Ausstellung in einer Facebook-Gruppe veröffentlicht. Ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht, wie die Münchner Richter nun entschieden haben. 

Ausstellung als Werk im Sinne des Urheberrechts?

Gegenstand der im Ingolstädter Armeemuseum als Teil des Polizeimuseums präsentierten Ausstellung war ein bis heute ungeklärter Mordfall aus den zwanziger Jahren. Dem Besucher wurde der spannende Krimi dabei in drei Themenbereichen erzählt. Besonderes Merkmal der Ausstellung war, dass der  Mordhergang aus der Sicht eines Polizisten der damaligen Zeit erzählt wurde. Sehr zum Ärger der Kuratoren des Polizeimuseums schoss die beklagte Besucherin eine Vielzahl von Bildern der Ausstellung und veröffentlichte diese in einer Facebook-Gruppe.

Nach Ansicht der Beklagten handelte es sich bei der Exposition allerdings bereits um kein Werk im Sinne des Urheberrechts, da es hier an der erforderlichen Schöpfungshöhe fehle: An den Exponaten als solchen standen dem Museum unstreitig keine Rechte zu. Aber auch die Anordnung und der Aufbau der Ausstellung folge lediglich dem historisch chronologischen Hergang der Geschehnisse, und sei demnach auf keine kreative Eigenleistung zurückzuführen.

Dem widersprachen die Richter am Münchner Landgericht in vollem Umfang (LG München, Urteil v. 31.1.2018, Az. 37 O 17964/17): So sei die Ausstellung keine Ansammlung zufällig angesammelter Objekte, sondern eine geschickte Anordnung sachlicher und politischer Informationen. Auch stelle sie nicht die einzige mögliche chronologische Anordnung dar. Ferner spreche die Tatsache, dass der Besucher in die Rolle eines ermittelnden Polizisten versetzt werde, für ein hohes Maß an Individualität und Kreativität. Dementsprechend bejahten die Richter die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit der Ausstellung als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG.

Mord ist ihr Hobby

Kernfrage der Verhandlungen war, ob die Beklagte durch das Posten der Bilder diese auch tatsächlich öffentlich zugänglich gemacht hatte. Besagte Facebook-Gruppe war dabei eine “geschlossene” Gruppe. Das bedeutet, dass ein Beitritt erst nach Anfrage an den Administrator möglich war. Dieser fand sich in der Person der Beklagten wieder, die gleichzeitig Gründerin der etwa 390 Mitglieder umfassenden Gruppe war. Wollte ein Interessent dieser beitreten, wurde seitens der Administratorin – allerdings nur teilweise – nach den Interessen hinsichtlich des Mordfalles gefragt. Persönlich bekannt war die Gruppenleiterin  lediglich mit einem Bruchteil der Mitglieder.

“Öffentlichkeit” im Sinne des Urheberrechts

Die “Öffentlichkeit” im Sinne des Urheberrechts definiert § 15 Absatz 3 UrhG. Demnach liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn diese für die Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Die Untergrenze für eine “Mehrzahl” ist dabei relativ niedrig anzusetzen (in den meisten Fällen bereits ab einer Personenzahl von zwei), und bei einer Mitgliederzahl von 390 Mord-Freunden ohne Weiteres anzunehmen.

Nicht zur Öffentlichkeit gehört dabei jeder, der mit der Person persönlich verbunden ist, die das Werk verwertet. Auch ein abgrenzbarer Personenkreis, der untereinander eine persönliche Beziehung vorweisen kann, zählt hierzu.

Die Abgrenzung, wann eine solche persönliche Verbundenheit vorliegt und wann nicht, gestaltet sich je nach Einzelfall durchaus schwierig. Als Orientierungshilfe kann im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung Folgendes dienen: Eine persönliche Beziehung setzt ein enges, gegenseitiges Verhältnis der Personen untereinander oder mit dem Verwertenden voraus. Eine solche wird unter anderem bei einer familiären oder freundschaftlichen Beziehung angenommen. Eine Darbietung im Rahmen einer privaten Veranstaltung wie einem Videoabend oder ähnlichem stellt dabei regelmäßig keine öffentliche Wiedergabe dar. Hingegen wird bei betrieblichen Veranstaltungen, Fachseminaren oder Vorlesungen das Verhältnis der Teilnehmer so weit auseinander liegen, dass von keiner persönlichen Beziehung ausgegangen werden kann. In diesen Fällen handelt es sich bei der Darbietung urheberrechtlicher Werke entsprechend um eine öffentliche Zugänglichmachung.

LG München: Bilder trotz geschlossener Facebook-Gruppe der Öffentlichkeit zugänglich

Übertragen auf den konkreten Fall gingen die Münchner Richter trotz der geschlossenen Facebook-Gruppe von der Öffentlichkeit der geposteten Fotos aus. Zwar könne es sich grundsätzlich im Rahmen einer geschlossenen Gruppe um eine nicht öffentliche Zugänglichmachung handeln. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Zutritt von der Genehmigung eines Admins abhängt. Voraussetzung sei aber auch hier, dass eine persönliche Beziehung zwischen den Mitgliedern besteht.

An diesen Merkmalen fehle es jedoch vorliegend. Der Zutritt zur Gruppe sei nach Anfrage ohne Weiteres möglich gewesen, die in manchen Fällen erfolgte Frage nach den Interessen ändere daran nichts. Der überwiegende Teil der Gruppe stehe weder untereinander noch mit der Gründerin in einer persönlichen Beziehung.

Entsprechend untersagten die Richter der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die öffentliche Zugänglichmachung der Fotos.

Fazit:

Entscheidendes Abgrenzungskriterium für die Frage nach der Öffentlichkeit ist stets die persönliche Beziehung zwischen dem Darbietenden und den “Empfangenden”, sowie unterhalb der Zuhörerschaft. Reine “Zweckverbindungen” stellen eine solche dabei nicht dar.

Konzertbesucher und Demonstranten zum Beispiel verfolgen zwar ein gemeinsames Ziel (Kundtun der eigenen Meinung, Erlebnis der musikalischen Unterhaltung), für eine persönliche Beziehung reicht das aber nicht aus. Die Gruppe der Empfänger muss demnach durch diese innere Verbindung abgrenzbar sein. Lädt also der Wohnungsbesitzer zu einer Party ein, und tut dies mit Hilfe einer privaten Gästeliste, spielen sich auch alle dortigen musikalischen Darbietungen im privaten Rahmen ab. Öffnet er aber zu später Stunde die Haustüren und lässt unbekannte Nachbarn und Passant mitfeiern, wäre der Musikgenuss öffentlich.

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