Fotos und Facebook – eine nicht enden wollende Melange in Sachen Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht und Urheberrecht. Dazu hat das LG München nun ein Urteil des AG München bestätigt und damit die Berufung rechtskräftig zurückgewiesen (AG München, Urteil vom 23.6.2022, Az. 42 S 231/21).
Schadens- und Aufwendungsersatz zugesprochen
Der Fall lag wie folgt: Der Kreisverband einer Partei hatte das Bild eines Berufsfotographen, des Aktionskünstlers „bird berlin“, auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht und mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ versehen. Dagegen wandte sich der Künstler und verlangte Schadens- und Aufwendungsersatz. Die Vorinstanz hatte entschieden, dass ihm in der Tat 900 Euro zustehen, weil die Partei das Bild unrechtmäßig genutzt habe. Die Veröffentlichung sei weder von § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) noch von § 51 UrhG (Zitat) gedeckt.
Keine Eigenständigkeit der Verwendungsform
Die Partei ging in die Berufung, doch die Richter der 42. Zivilkammer für Urheberrecht am LG München I sahen die Sache genauso wie ihre Kollegen vom Amtsgericht. Sie betonten, dass auch keine relevante Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG vorliege. Auch § 51a UrhG ziehe nicht: Als (zulässige) Parodie muss in Abgrenzung zum (unzulässigen) Plagiat Unterschiede erkennbar sein. Der auf dem Facebook-Profil präsentierten Form mangele es jedoch gerade an der nötigen Eigenständigkeit. Das Hinzufügen der Überschrift sei, so das Gericht, zu wenig.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.