FC Bayern München verliert Urheberrechtsstreit um „The Real Badman & Robben“-Karikatur
Der FC Bayern München ist zurzeit die dominierende Mannschaft in Europa. Dies verdeutlicht der jüngste Gewinn der UEFA Champions League. Dieser gelang – anders als im Jahr 2013 – ohne die Superstars Franck Ribéry und Arjen Robben.
Auch nach ihrer aktiven Karriere bei den Bayern geraten die beiden Offensivspieler nicht in Vergessenheit. Dies allerdings nicht nur wegen ihrer hervorragenden sportlichen Leistungen.
Eine „Badman & Robben“-Karikatur beschäftigte kürzlich das Landgericht München I (LG München I, Urteil v. 09.09.2020, Az. 21 O 15821/19). Ein Grafiker hatte sie für das DFB-Pokal-Halbfinale zwischen Bayern München und Borussia Dortmund im April 2015 in der Münchener Allianz Arena entworfen.
Die Dortmunder zogen damals nach einem denkwürdigen Elfmeterschießen ins Finale ein. Gleich zwei Bayern-Stars rutschten bei der Ausführung ihrer Elfmeter aus. Die Karikatur tauchte vor dem Spiel als großer Banner im Münchner Fanblock auf.
Die Fanartikelabteilung des FC Bayern griff die Idee für eigene Merchandise-Artikel auf. Dies missfiel dem Karikaturisten. Er erhob Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung. Die Münchner Zivilrichter gaben ihm Recht.
Eine Provokation mit Folgen
Der FC Bayern München und Borussia Dortmund sind schon seit jeher Erzrivalen. Der Ex-Borusse Pierre-Emerick Aubameyang und der deutsche Nationalspieler Marco Reus jubelten bei ihren Toren einst maskiert als Batman & Robin. Die Münchner Fans nutzten dies für eine Provokation. Vor dem besagten DFB-Pokalspiel erschien eine riesige Karikatur von Ribéry und Robben als Batman und Robin in der Münchner Fankurve. Darunter der Slogan: „The Real Badman & Robben“.
Dies kam auch bei der Merchandisingabteilung des FC Bayern gut an. Prompt kreierte sie Fanartikel wie T-Shirts oder Becher mit ganz ähnlichen Motiven. Dabei verwendete sie den genannten Slogan. Die Antwort des Grafikers ließ nicht lange auf sich warten. Er hielt die Produkte für „widerrechtliche Nachzeichnungen“. Außerdem sei die Zusammenstellung aus Zeichnung und Spruch urheberrechtlich schutzfähig. Mit dieser Argumentation legte er Klage beim Landgericht München I ein.
Mit Erfolg. Die Zivilrichter sehen in der Kombination aus Zeichnung und Slogan ein „schutzfähiges Gesamtwerk“. Der Kläger habe „die Eigenschaften der vorbekannten Figuren mit denen der – ebenfalls bekannten – Spieler des FC Bayern neu verworben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen“. So die Begründung des Landgerichts.
Auswirkungen des Urteils
Zu klären bleibt, welche Auswirkungen das Urteil für die Münchner hat. Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Der Verein kann noch Rechtsmittel einlegen. Ob dies geschehen wird, wird davon abhängen, ob die Verantwortlichen ihre Argumentation weiterhin für erfolgsversprechend halten.
Aus Sicht der Bayern handelte es sich bei den vom Verein genutzten Bildern um eigenständige Werke. Diese würden von den Karikaturen des Klägers abweichen. Der Slogan sei nicht schutzfähig. Es fehle ihm an der notwendigen Kreativität für so genannte urheberrechtliche Gestaltungshöhe.
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, hat der Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den Gewinn, den der Verein mit den nachgeahmten Fanartikeln erzielt hat. Damit verbunden ist auch ein Schadensersatzanspruch.
Eins steht jetzt schon fest: Die Aktion der Bayern ging vorerst nach hinten los. Was als Spitze gegen Borussia Dortmund gemeint war, wird nun zum Problem. Zumindest außerhalb des Platzes bleibt der FC Bayern München schlagbar.