Der Bundesgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof zur Zulässigkeit des sogenannten „Framings“ befragt.
Der kam zu dem Entschluss, dass die Einbettung von Werken in die Webseite eines Dritten durch sogenanntes Framing unzulässig ist, wenn der Zugang zu den betreffenden Werken auf der ursprünglichen Webseite Beschränkungen unterliegt.
Ein Streit um Bedingungen für das Framing
Es streiten sich die klagende Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und die beklagte Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst). Die Klägerin bietet über ihre Homepage eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Über diese Online-Plattform sind mithilfe von Links digitalisierte Inhalte abrufbar. Einige der digitalisierten Inhalte sind jedoch urheberrechtlich geschützt.
In der DBB werden nur Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte gespeichert. Um die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke dort zu ermöglichen will die Bibliothek einen Nutzungsvertrag mit der VG Bild-Kunst abschließen. Die Verwertungsgesellschaft macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags jedoch davon abhängig, dass die Stiftung wirksame technische Maßnahmen gegen sogenanntes „Framing“ ergreift, also gegen das Einbetten der Vorschaubilder auf Internetseiten Dritter. Die Stiftung lehnte die Bedingung jedoch ab und begehrte sodann die Feststellung, dass die VG Bild-Kunst zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Regelung verpflichtet sei.
Die Vorinstanzen
Nachdem die Klage in erster Instanz vom Berliner Landgericht als unzulässig abgewiesen wurde, gab das Kammergericht der Feststellungsklage in zweiter Instanz statt (KG, Urteil v. 18.06.2018, Az. 24 U 146/17) und verwies darauf, dass die Verwertungsgesellschaft nach § 34 Abs. 1 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes (VGG) einem Abschlusszwang zu angemessenen Bedingungen unterliege. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass Framing keine öffentliche Wiedergabe des digitalisierten Werks gemäß § 15 Abs. 2 und 3 Urhebergesetz (UrhG) sei und damit nach den bis dahin geltenden Vorgaben des EuGHs nicht als urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung gewertet werden könne. Daher stelle die von der VG Bild-Kunst geforderte Klausel keine angemessene Bedingung im Sinne der Vorschrift dar.
Dieser Ansicht folgte der als Revisionsinstanz angerufene BGH jedoch nicht und bat den EuGH im Rahmen einer Vorlagefrage um Rat und wollte wissen, ob dieses Framing als eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/293 anzusehen ist, was es der VG Bild-Kunst erlauben würde, die SPK zur Durchführung dieser Maßnahmen zu verpflichten. Handelt es sich dann um eine öffentliche Wiedergabe, könnte auch eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Erlaubnis des Rechtsinhabers
Also konkret heißt das: Was gilt, wenn derjenige, der das Bild als erster ins Netz gestellt hat, technisch dafür sorgt, dass es möglichst nicht auf anderen Seiten auftaucht? Die Antwort der Richter ist deutlich: Dann wolle er die Nutzung beschränken und erreichen, dass das Bild nur auf seiner Seite angeschaut werde. Möchte das Bild also jemand auf einer anderen Seite zeigen, benötige er die Erlaubnis desjenigen, der das Bild als erster veröffentlicht hat. Denn ohne solche Schutzmaßnahmen sei jedermann – auch ohne Zustimmung der DDB und auch ohne Lizenzgebühren zu entrichten – berechtigt, die Bilder in seinen Internetauftritt einzubetten. Schließlich habe die Bibliothek sie dann ja frei abrufbar ins Netz gestellt.
Die Vorlagefrage hat der EuGH nun also bejaht und klargestellt, dass wenn entsprechende Maßnahmen gegen das Framing durch den Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst worden sind, die Einbettung eines Werkes in die Webseite eines Dritten im Wege des Framing eine „Zugänglichmachung dieses Werks für ein neue Publikum“ darstelle. Diese Handlung bedürfe damit als öffentliche Wiedergabe der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber, weil deren Schutz sonst leerliefe und der Urheber so auch nicht in angemessener Weise wirtschaftlich an der Verwertung seines Werkes partizipieren könne. Schließlich stellte der Gerichtshof klar, dass der Rechteinhaber seine Zustimmung zum Framing nicht auf andere Weise als durch wirksame technische Maßnahmen beschränken könne. Ohne solche Maßnahmen könne es nämlich schwierig sein, zu überprüfen, ob sich der Rechteinhaber dem Framing seiner Werke widersetzen wollte.
Bereits 2014 hatte der EuGH in einem Urteil (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13) entschieden, dass das Framing grundsätzlich zulässig sei und gab eine nutzerfreundliche Linie vor. Denn solange weder ein neues Publikum erschlossen noch eine neue Technik verwendet werde, handele es sich ebenfalls nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie und zwar selbst dann, wenn dem Nutzer beim Anklicken des Werks der Eindruck vermittelt werde, dass das Werk überhaupt nicht von einer anderen Seite stamme. Dennoch stellt die neueste Entscheidung des EuGHs dazu keineswegs einen Widerspruch dar. Denn schon in der damaligen Entscheidung war angelegt, dass eine andere rechtliche Beurteilung denkbar sei, wenn ein neues Publikum erschlossen werde – was bei der Umgehung bestehender Schutzmaßnahmen wohl nicht verneint werden könne.
Grundsatzurteil legt Linie fest
Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde erstmals geklärt, dass sich Urheber gerichtlich gegen das Framing ihrer Werke zu Wehr setzen können, sofern sie zuvor technische Schutzmaßnahmen ergriffen haben. Denn wer ein Bild gratis ins Internet stellt, sei deshalb noch nicht automatisch damit einverstanden, wenn Dritte dieses Bild einbinden – besonders dann nicht, wenn dabei die Quelle nicht erkenntlich oder wenn das Bild in einen Kontext gesetzt wird, mit dem der Urheber sich nicht identifizieren kann.
Zwar legt der oberste Gerichtshof der EU mit diesem Urteil die Spielregeln für das Internetzeitalter fest, allerdings geht die Sache nun zurück zum Bundesgerichtshof, der dann im konkreten Fall entscheidet.