Framing – Urheberrechtlich erlaubt, wettbewerbsrechtlich verboten?

Framing LG Düsseldorf Wettbewerbsrecht

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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 zum Framing von Videos (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014, Az. C-348/13 – BestWater) gilt die Einbettung der fremden Inhalte in die eigene Internetseite mittels der Framing-Technik grundsätzlich als urheberrechtlich zulässig. 

Nun bewahrheitet sich die Prognose, dass das Framing wegen Verletzung anderer Rechtspositionen zu einem Rechtsstreit führen kann.

Das Landgericht Düsseldorf sieht in seiner aktuellen Entscheidung im Framing einen Wettbewerbsverstoß.

 Was war geschehen?

Die Klägerin betreibt ein Personalberatungsunternehmen, der Kläger ist ihr Geschäftsführer. Der Beklagte ist ebenfalls Personalberater, der auf seiner Internetseite Beiträge zum Thema Personal und Beruf veröffentlicht.

Auf der Internetseite der Klägerin befand sich unter der Überschrift “aktuelle Beiträge” ein Link. Durch einen Klick auf diesen Link gelangte der Nutzer zu den mehreren Hundert Blogbeiträgen, die von der Internetseite des Beklagten im Wege des Framing übernommen wurden.

In einem schwarzen Balken über dem jeweiligen Beitrag stand ein Hinweis auf die Internetseite des Beklagten “From … .de” und darunter wurde die URL der Internetseite des Beklagten verkürzt wiedergeben. Der Balken mit der Anzeige “From … .de” verschwand auch dann nicht, wenn man im Beitrag weiter nach unten scrollte.

Der Beklagte sah in der Übernahme seiner Beiträge die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts und einen Wettbewerbsverstoß. Deshalb mahnte er die Klägerin und den Kläger ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Kläger wiesen die Ansprüche zurück, woraufhin der Beklagte sie vor dem Landgericht Stuttgart auf Leistung (Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten) verklagt hat. Die Kläger reagierten mit einer negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf.

Die Kläger waren der Ansicht, die Urheberpersönlichkeitsrechte des Beklagten seien nicht verletzt, da sich am Ende der übernommenen Beiträge die Urheberrechtshinweise auf den Beklagten befinden.

Wie entschied das LG Düsseldorf?

Das LG wies die negative Feststellungsklage ab, da dem Beklagten die im Abmahnschreiben geltend gemachten Ansprüche sowohl gegen die Klägerin als auch gegen den Kläger zustünden. Hierbei ging das Gericht nicht auf die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung ein, sondern prüfte ausschließlich den Wettbewerbsverstoß (LG Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2018, Az. 12 O 69/18)

Zunächst bejahte das Gericht die Ansprüche des Beklagten gegen die klagende Personalberatungsgesellschaft.

Die Einstellung der eigenen Internetseite bedeutet nicht die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit – das Wettbewerbsverhältnis besteht weiter

Die Klägerin und der Beklagte seien aufgrund ihrer Tätigkeit im Bereich der Personalberatung ohne weiteres Wettbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Unter anderem mit dem Argument, die eigene Internetseite sei eingestellt worden, wollten die Kläger das fehlende Wettbewerbsverhältnis begründen. Das überzeugte das Gericht nicht. Die Einstellung einer Internetseite, die jederzeit wieder zugänglich gemacht werden könne, bedeute nicht die Einstellung der gesamten Geschäftstätigkeit.

Übernahme der Texte im Wege des Framings täuscht über die betriebliche Herkunft der Texte und ist daher irreführend

Die Übernahme der Texte des Beklagten im Wege des Framings auf der Seite der Klägerin sei eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 UWG. Denn sie täusche den Leser der klägerischen Internetseite über die betriebliche Herkunft der Beiträge nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG.

Durch die Integrierung der Beiträge von der Internetseite des Beklagten in die Internetseite der Klägerin werde der Eindruck erweckt, dass zwischen den Betreibern beider Internetseiten jedenfalls eine Zusammenarbeit bestehe, so dass die Wiedergabe im dargestellten Umfang erfolgen kann. Dem Besucher der klägerischen Internetseite stellen sich die veröffentlichten Blogeinträge als Leistung der Klägerin oder ihrer Partner dar.

Der Internetnutzer wird die Ursprungsseite nicht mehr aufrufen

Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung folge daraus, dass der Internetnutzer davon absehen wird, die Internetseite des Beklagten aufzurufen und sich mit dem insoweit dargestellten Angebot auseinanderzusetzen. Denn durch die Art der Darstellung der Beiträge gewinne der Leser den Eindruck, auf beiden Internetseiten würden identische Beiträge wiedergegeben.

Der Geschäftsführer hat eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht

Auch gegenüber dem Kläger habe der Beklagte einen Unterlassungsanspruch. Als Geschäftsführer der Klägerin habe der Kläger eine eigene wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht. Aufgrund dieser Pflicht habe er die Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Internetseite verhindern müssen, selbst dann, wenn die Gestaltung der Internetseite den Mitarbeitern auferlegt war.

Fazit

Bisher hat sich die Rechtsprechung vornehmlich mit der Frage befasst, ob das Framing, zum Beispiel in Gestalt der Einbettung fremder Videodateien auf YouTube urheberrechtlich relevant ist oder nicht.

Die aktuelle Entscheidung des LG Düsseldorf bewertet das Framing dagegen wettbewerbsrechtlich. Und stellt fest, dass eine Einbettung fremder Inhalte irreführend sein kann, wenn der Verkehr den unzutreffenden Eindruck gewinnen kann, dass die betreffenden Unternehmen eine Zusammenarbeit unterhalten oder sonst wie vertraglich verbunden sind.

Für die Unternehmer bedeutet diese Entscheidung ein höheres Haftungsrisiko. Insbesondere die Geschäftsführer müssen die mit der Gestaltung des Internetauftritts betrauten Mitarbeiter kontrollieren, um der eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht gerecht zu werden. Denn die Verletzung dieser Pflicht kann eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nach sich ziehen.

 

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