Großer Erfolg? – Nachzahlung möglich!
Man stelle sich das vor: Man schreibt ein Buch für einen Film, erhält dafür ein Autorenhonorar und ist damit aus dem Filmprojekt entlassen.
Der Film selbst wird dann – entgegen aller Prognosen – ein Kassenschlager.
Das Geld geht an die Produzenten, man selbst geht leer aus. Zu Recht?
Nicht immer. Das Urheberrecht gibt den Autoren, die ja nicht unwesentlich an der Güte (und damit auch an der Grundlage des Erfolgs) eines Films beteiligt sind, die Möglichkeit einer Nachforderung. Denn es gibt den § 32a UrhG, der darauf gerichtet ist, eine ursprünglich angemessene Vergütung bei überdurchschnittlichem Erfolg nachträglich anzupassen.
Drehbuchautorin will mehr
Eine Autorin, die an den Drehbüchern zu den Filmen „Keinohrhasen“ (Einspielergebnis: 60 Millionen Euro) und „Zweiohrküken“ (in Deutschland über vier Millionen Kinobesucher) mitwirkte, will auf Grundlage dieses § 32a UrhG am großen Erfolg der Projekte beteiligt werden. Dazu müsste sie jedoch nachweisen, dass ihr Honorar für das Drehbuch und der spätere Ertrag aus den Filmen in einem drastischen Missverhältnis stehen. Dieser Nachweis gelingt nur, wenn sie die genauen Zahlen kennt.
Zweistufiges Verfahren
Genau darum ging es nun in einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin: Die Autorin begehrte im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft von der Produktionsfirma und Rechteinhaberin der beiden Filme zum finanziellen Erfolg, um dann möglicherweise die Zahlung eines Nachtrags zu erstreiten. Die Stufenklage soll ihr also die Möglichkeit geben, zunächst die grundlegenden Fakten zu erfahren, um danach zu entscheiden, ob es gerechtfertigt ist (und ob es sich überhaupt lohnt), die nachträgliche Anpassung ihres Honorars zu verlangen.
Verjährungseinwand nicht relevant
Zunächst ging es also nur darum, ob die Autorin der Drehbücher einen Auskunftsanspruch hat. Das LG Berlin bejahte dies in seiner Entscheidung (LG Berlin, Urteil v. 27.10.2020, Az. 15 O 296/18), weil auf Grund des überdurchschnittlichen Erfolgs der beiden Filme Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Autorin auf weitere Beteiligung nach § 32a UrhG bestünden.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Auf Stufe 1 des Verfahrens spielte der Einwand der Produktionsfirma, die Sache sei verjährt, keine Rolle, da sich der Auskunftsanspruch auch auf Daten aus verjährter Zeit erstrecke, weil diese ebenfalls – dann auf Stufe 2 – von der Autorin vorgetragen werden müssen. Ob es dazu kommt, wird sich zeigen – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Berufung beim Kammergericht möglich.
Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.